FITUG e.V.
Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft
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Verordnung über die Elektronische Unterschrift - VEU
Verordnung über die Anerkennung von Verfahren zur elektronischen
Unterschrift nach Par. 126 a Abs. 2 BGB (Verordnung über die
Elektronische Unterschrift - VEU)
- Vor-Entwurf des Bundesinnenministeriums, Stand: 30.08.1995 -
Inhalt
Aufgrund des Par. 126a Abs. 2 BGB verordnet das Bundesministerium des Innern
nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für
Wirtschaft:
-
Eine elektronische Unterschrift ist ein Vorgang, bei dem ein zu
unterzeichnendes Dokument nach bestimmten mathematischen Regeln mit einem
Schlüssel signiert wird, den nur der Unterzeichner besitzt (geheimer
Unterschriftsschlüssel). Eine Überprüfung ist nur mit einem
dazu gehörigen öffentlichen Schlüssel möglich, so
daß mit dessen Hilfe die Echtheit der Unterschrift überprüft
werden kann und jede Veränderung an dem unterschriebenen Dokument
erkennbar wird.
-
Ein elektronisches Dokument ist eine in einem technischen Mittel
verkörperte, nicht schriftlich niedergelegte Erklärung, die
allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, den Aussteller
erkennen läßt und die zum Beweis einer rechtlich erheblichen
Tatsache bestimmt ist.
-
Ein Zertifikat ist ein elektronisch unterschriebenes elektronisches
Dokument einer nach Abschnitt IV zugelassenen Zertifizierungsinstanz, in
dem diese die Zuordnung eines öffentlichen Schlüssels zu einem
Teilnehmer bescheinigt.
-
Teilnehmer im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der ausweislich eines
Zertifikates einer zugelassenen Zertifizierungsinstanz zu einem
öffentlichen Schlüssel über den dazugehörigen
Unterschriftsschlüssel verfügt und damit am elektronischen
Rechtsverkehr teilnehmen kann.
-
Ein Sicherheitszertifikat ist ein Dokument der Signaturbehörde, in dem
diese für eine technische Komponente oder ein technisches Verfahren die
Einhaltung bestimmter Sicherheitsanforderungen bescheinigt.
Ein Verfahren zur elektronischen Unterschrift ist sicher im Sinne von
Par. 126a Abs. 2 BGB, wenn die Echtheit einer damit erzeugten elektronischen
Unterschrift mit einem öffentlichen Schlüssel überprüft
werden kann, der durch ein zum Zeitpunkt der Unterschrift gültiges
Zertifikat einer zugelassenen Zertifizierungsinstanz bestätigt ist.
-
Die für die Erstellung oder Prüfung einer elektronischen Unterschrift
eingesetzten
-
kryptographischen Verfahren,
-
technischen Komponenten und Verfahren für die Herstellung der
Schlüssel und für die zugriffssichere Speicherung des
Unterschriftsschlüssels,
-
technischen Komponenten und Verfahren für die Schlüsselzuordnung
zu einer bestimmten Person
-
technischen Komponenten und Verfahren, mit deren Hilfe elektronische
Unterschriften geleistet oder überprüft werden,
müssen so beschaffen sein, daß eine Fälschung oder
Überprüfung einer elektronischen Unterschrift mit unzutreffendem
Ergebnis verhindert wird.
-
Der Unterschriftsschlüssel darf erst nach Identifizierung des Teilnehmers
durch Besitz und Wissen angewendet werden können.
-
Die elektronische Unterschrift und ihre Überprüfung muß
automatisch so erfolgen, daß der Empfänger eines elektronisch
unterschriebenen Dokuments zweifelsfrei feststellen kann,
-
worauf die elektronische Unterschrift sich bezieht,
-
von wem die elektronische Unterschrift stammt und
-
ob das unterschriebene Dokument nachträglich verändert wurde.
-
Bei den zugelassenen Zertifizierungsinstanzen müssen:
-
die eingesetzten technischen Komponenten die erforderlichen
Sicherheitszertifikate nach Par. 4 aufweisen und zusätzlich durch die
Signaturbehörde oder durch eine von ihr anerkannte Prüfstelle unter
den konkreten Einsatzbedingungen auf ihre Sicherheit überprüft
sein,
-
Verfahren zur Schlüsselherstellung, Schlüsselzuordnung und
Zertifizierung sowie zur Ausgabe der Unterschriftsschlüssel so
gestaltet sein, daß eine falsche Zuordnung von Schlüsseln oder
eine Preisgabe von Unterschriftsschlüsseln verhindert wird sowie
Schlüsselherstellung und Zertifizierung organisatorisch getrennt sind,
-
Vorkehrungen getroffen sein, damit Unbefugte sich nicht unbemerkt Zugang zu
den technischen Komponenten und Verfahren oder Betriebsräumen
verschaffen können,
-
Pflege, Wartung und Instandsetzung der technischen Komponenten und
Verfahren zuverlässigem Personal vorbehalten sein.
Die Sicherheitmaßnahmen sind in einem Sicherheitskonzept aufzuzeigen.
-
Die Sicherheit der technischen Komponenten und Verfahren muß durch
die Signaturbehörde nach mindestens folgenden Sicherheitsstufen
gemäß den europäischen "Kriterien für die
Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik"
bescheinigt sein:
-
Bei technischen Komponenten und Verfahren nach
- Par. 3 Absatz 1 Nr. 1,2 und 4,
- Par. 3 Absatz 2 Satz 1 und
- Par. 3 Absatz 3
nach der Sicherheitsstufe "E6 - hoch",
-
bei technischen Komponenten und Verfahren nach Par. 3 Absatz 1 Nr. 3 nach der
Sicherheitsstufe "E4 - hoch".
-
Die Sicherheitszertifizierung ist nach Ablauf von 5 Jahren Sowie bei
Änderungen an den technischen Komponenten oder Verfahren vor dem
Einsatz der geänderten Version zu wiederholen.
-
Ein Antrag auf ein Zertifikat ist bei einer zugelassenen
Zertifizierungsinstanz oder einer von dieser beauftragten Stelle schriftlich
unter Vorlage des Bundespersonalausweises oder Reisepasses zu stellen. Die
Zertifizierungsinstanz oder die von ihr beauftragte Stelle bestätigt
im Antrag die Identität des Antragstellers sowie dessen Unterrichtung
gemäß Absatz 2. Sowie die Identitätsprüfung und die
Ausstellung des Zertifikates nicht durch dieselbe Person erfolgt oder der
überprüfte Antrag nicht persönlich übergeben wird, sind
die Personalien des Antragstellers und das Datum des Antrages auf
elektronischem Wege mit elektronischer Unterschrift zu übermitteln.
-
Die Zertifizierungsinstanz oder die von ihr beauftragte Stelle hat den
Antragsteller über dessen Rechte und Pflichten als künftiger
Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr zu unterrichten, insbesondere
über das Recht, die Haftung nach Par. 7 Abs. 2 zu begrenzen, und die
Verpflichtung
-
eine angemessene Sorgfalt anzuwenden, um die Kontrolle über den
Unterschriftsschlüssel zu behalten und seine Geheimhaltung zu wahren,
bis das Zertifikat abgelaufen oder widerrufen ist,
-
den Verlust eines Unterschriftsschlüssels unverzüglich der
zuständigen Zertifizierungsinstanz zwecks Sperrung mitzuteilen,
-
den Unterschriftsschlüssel nur zur Unterzeichnung von elektronischen
Dokumenten zu benutzen, von deren Korrektheit er sich überzeugt hat und
die er für die Abgabe
- einer Willenserklärung benutzen oder
- vor unbemerkter Veränderung schützen
will, und
-
für die Aufbereitung von Dokumenten zur elektronischen Unterschrift nur
informationstechnische Komponenten zu verwenden, die
- den Vorgang der elektronischen Unterschrift deutlich anzeigen,
- genau erkennbar machen, was elektronisch unterschrieben wird,
- eine Handhabung vorgeben, die Irrtümern und Bedienungsfehlern wirksam
vorbeugt,
- eine automatische überprüfung der Erfüllung der Forderungen
nach Buchstabe a) bis c) mittels elektronischer Unterschrift ermöglichen,
insbesondere wenn sich die informationstechnischen Komponenten in der
Verfügungsgewalt Dritter befinden; Par. 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
Der künftige Teilnehmer ist weiter auf die Möglichkeit hinzuweisen,
zu seiner Identifizierung gegenüber dem informationstechnischen System
zusätzlich zu Besitz und Wissen (vgl. Par. Abs. 2) ein biometrisches
Merkmal einzusetzen.
-
Die Identitätsfeststellung mit Angabe der Ausweisnummer und die
Unterrichtung sind im Antrag zu dokumentieren und von beiden Seiten durch
Unterschrift zu bestätigen.
-
Für die Beantragung weiterer Zertifikate genügt ein Antrag auf
elektronischem Wege mit elektronischer Unterschrift des jeweiligen Teilnehmers.
-
Zertifikate werden durch zugelassene Zertifizierungsinstanzen ausgestellt und
müssen deren jeweilige elektronische Unterschrift tragen. Eine
zugelassene Zertifizierungsinstanz darf für einen Teilnehmer erst dann
ein Zertifikat ausstellen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
-
Die Zertifizierungsinstanz oder eine von ihr beauftragte Stelle hat von dem
künftigen Teilnehmer einen Antrag auf Ausstellung eines Zertifikates
erhalten und dieser wurde gemäß Par. 5 identifiziert und
unterrichtet.
-
Die Zertifizierungsinstanz bestätigt, daß
- sie sich von der Sicherheit der Schlüssel überzeugt hat,
- der Künftige Teilnehmer im Verzeichnis der Zertifizierunginstanz
einen unverwechselbaren Namen trägt,
- der künftige Teilnehmer den Unterschriftsschlüssel besitzt,
der zu dem in dem Zertifikat aufgeführten Öffentlichen
Schlüssel gehört.
Der Besitz des Schlüssels muß durch förmliche Zustellung nach
der Zivilprozeßordnung an den Teilnehmer persönlich oder durch
eine schriftliche Übergabeverhandlung bestätigt sein. Dies gilt
auch für weitere Mittel zur Identifizierung des Teilnehmers
gegenüber dem System.
-
Das Zertifikat ist durch die Zertifizierungsinstanz in einer allgemein
zugänglichen Datenbank zu veröffentlichen, soweit in dem Vertrag
zwischen der Zertifizierungsinstanz und dem Teilnehmen nicht vereinbart ist,
daß da Zertifikat nur bei der Zertifizierungsinstanz verwahrt wird.
Eine Sperrung oder ein Widerruf nach Par. 8 ist in jedem Falle in der
Datenbank zu veröffentlichen.
-
Ein Zertifikat zu einem öffentlichen Schlüssel muß
mindestens folgendes enthalten:
- Der unverwechselbare Name (bei Bedarf mit Zusatz) des Teilnehmers,
- der öffentliche Schlüssel, der zu dem im Besitz des Teilnehmers
befindlichen Unterschriftsschlüssel gehört,
- eine Kurzbeschreibung der Algorithmen, mit denen der öffentliche
Schlüssel zu benutzen ist,
- die laufende Nummer des Zertifikates, die innerhalb der
Zertifizierungsinstanz nur einmal vorkommen darf,
- Datum und Uhrzeit der Ausstellung des Zertifikates,
- Datum und Uhrzeit des Ablaufs des Zertifikates,
- Haftungsbeschränkungen nach Absatz 2,
- den Namen der Zertifizierungsinstanz und eine Kurzbeschreibung der
Algorithmen, mit denen das Zertifikat von der Zertifizierungsinstanz
ausgestellt wurde.
-
Der Teilnehmer kann für Forderungen, die auf elektronisch unterzeichneten
Willenserklärungen beruhen, im Zertifikat eine Haftungsbeschränkung
ausbringen lassen. Sie kann eine Höchstgrenze in Deutscher Mark je
Rechtsgeschäft und den Ausschluß bestimmter Rechtsgeschäfte
beinhalten.
-
Die Gültigkeitsdauer eines Zertifikates darf drei Jahre nicht
überschreiten.
-
Eine Zertifizierungsinstanz sperrt, sofern sie mit dem Teilnehmer nichts
anderes vereinbart hat, ein von ihr ausgestelltes Zertifikat für die
Dauer von achtundvierzig Stunden, wenn eine Person, die sich als der in
dem Zertifikat genannte Teilnehmer oder als ein Bevollmächtigter,
Angestellter oder naher Familienangehöriger des Teilnehmers glaubhaft
macht, darum ersucht. Die Zertifizierungsinstanz braucht nur die
Glaubhaftmachung der beantragenden Person zu prüfen.
-
Eine Zertifizierungsinstanz widerruft ein von ihr ausgestelltes Zertifikat,
wenn
- der im Zertifikat genannte Teilnehmer darum ersucht,
- eine beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde des im Zertifikat genannten
Teilnehmers vorliegt,
- das Zertifikat falsche Angaben enthält oder der Verdacht besteht,
daß es nicht fälschungssicher sein könnte,
- die Zertifizierungsinstanz ihre Tätigkeit beendet und diese nicht von
einer anderen Zertifizierungsinstanz fortgeführt wird (vgl. Par. 15).
-
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist
Signaturbehörde im Sinne der Verordnung. Die Signaturbehörde hat
folgende Aufgaben:
-
Bescheinigung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen bei den für
die Erstellung oder Prüfung einer elektronischen Unterschrift eingesetzten
technischen Komponenten und Verfahren,
-
Überprüfung und Zulassung von Zertifizierungsinstanzen,
-
Zertifizierung der öffentlichen Schlüssel, die für die
Überprüfung der Zertifikate der zugelassenen Zertifizierungsinstanzen
benötigt werden.
Die Gültigkeitsdauer der Zertifikate nach Nummer 3 beträgt abweichend
von Par. 7 Abs. 3 vier Jahre. Die Zertifikate sind jeweils vor Ablauf eines
Jahres zu erneuern.
-
Die Signaturbehörde führt eine allgemein zugängliche Datenbank,
die für jede zugelassene Zertifizierungsinstanz einen Datenbankeintrag
enthält, mit dem diese bekannt gemacht wird und der folgendes
enthält:
- Den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer der Zertifizierungsinstanz,
- den aktuellen öffentlichen Schlüssel der Zertifizierungsinstanz,
- im Falle einer vorübergehenden Untersagung der Zertifizierung oder
des Widerrufs der Zulassung einer Zertifizierungsinstanz (Par. 12) das
Datum der Tätigkeitsuntersagung oder des Widerrufs sowie die Gründe
dafür,
- den Mindestbetrag, bis zu dem Haftungsansprüche gesichert sind,
- das Datum der letzten Überprüfung der Zertifizierungsinstanz
(Par. 11),
- eine vorübergehende Sperrung oder der Widerruf eines Zertifikates
für den öffentlichen Schlüssel einer Zertifizierungsinstanz
sowie das Datum der Sperrung oder des Widerrufs.
-
Die Ausstellung von Zertifikaten für öffentliche Schlüssel
bedarf einer Zulassung der Signaturbehörde, die an folgende
Voraussetzungen gebunden ist:
-
die vorgesehene Zertifizierung muß die erforderliche
Zuverlässigkeit aufweisem; die erfordert insbesondere, daß
- die Mitarbeiter keine einschlägigen strafbaren Handlungen
begangen haben und über die erforderliche Fachkompetenz verfügen,
- mögliche Haftungsansprüche zu einem der voraussichtlichen
Teilnehmerzahl angemessenen Mindestbetrag gesichert sind,
-
die Signaturbehörde oder eine von ihr anerkannte Prüfstelle muß
die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überprüft und
bestätigt haben,
-
Die Signaturbehörde läßt eine Zertifizierungsinstanz zu, wenn
diese
- schriftlich bei der Signaturbehörde eine Zulassung beantragt hat,
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und
- die Zulassungsgebühr (Par. 17) entrichtet hat.
-
Die Überprüfung nach Par. 10 Abs. 1 ist jährlich zu wiederholen.
Unabhängig davon kann die Signaturbehörde bei Verdacht auf
Nichteinhaltung wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung eine Wiederholung
veranlassen.
-
Eine zugelassene Zertifizierungsinstanz hat der Signaturbehörde oder
von ihr beauftragten Prüfstellen jederzeit Zutritt zu allen Räumen
und die für die Durchführung der Prüfung erforderliche
Unterstützung zu gewähren.
-
Wird festgestellt, daß eine Zertifizierungsinstanz Anforderungen der
Verordnung nicht genügt oder die Einhaltung nicht nachweisen kann, so ist
ihr durch die Signaturbehörde eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb
der sie die Mängel zu beseitigen hat. Danach veranlaßt die
Signaturbehörde eine Überprüfung der Mängelbeseitigung.
-
Stellt die Signaturbehörde bei einer Zertifizierungsinstanz die
Nichteinhaltung von Bestimmungen dieser Verordnung fest, die
- zu falschen Eintragungen in Zertifikaten führen oder
- zu mangelnder Überprüfbarkeit von Zertifikaten führen oder
- die Fälschungssicherheit der Zertifikate in Frage stellen
können, so kann sie die Zertifizierung bis zur Beseitigung der Mängel
untersagen oder bei besonders schwerwiegenden Mängeln sowie im
Wiederholungsfall die Zulassung entziehen.
-
Die Gültigkeit der von der Zertifizierungsinstanz ausgestellten
Zertifikate und der damit zusammenhängenden elektronischen Unterschriften
bleibt von den Maßnahmen nach Absatz 1 unberührt.
-
Die Zertifizierungsinstanzen haben für die öffentlichen
Schlüssel der Teilnehmer Zertifikate auszustellen und jeweils eine
jederzeit öffentlich zugängliche Datenbank nach Par. 6 Abs. 2 zu
führen. Sie sind, soweit sie ihre Zertifizierungsdienste öffentlich
anbieten, verpflichtet, Zertifizierungsanträgen zu entsprechen.
-
Die Zertifizierungsinstanzen sollen weiter
-
ein System zur zuverlässigen Zeitstempelung elektronischer Unterschriften
mit elektronischem Zertifikat
-
Mittel zur Anonymisierung elektronisch unterschriebener Dokumente auf dem
Übertragungswege sowie zur Anonymisierung des Teilnehmers gegenüber
anderen Teilnehmern am elektronischen Rechtsverkehr
anbieten; Par. 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
-
Eine zugelassene Zertifizierungsinstanz hat detaillierte Aufzeichnungen zu
führen, aus denen die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und
alle Schritte im Hinblick auf die von der Zertifizierungsinstanz ausgestellten
Zertifikate hervorgehen.
-
Eine zugelassene Zertifizierungsinstanz hat die Anträge auf Zertifikate
sowie ihre Aufzeichnungen über die Ausstellung und über eine
Sperrung oder einen Widerruf eines Zertifikates für die Dauer von
mindestens dreißig Jahren nach Sperrung, Widerruf oder Ablauf des
Zertifikates aufzubewahren.
-
Eine zugelassene Zertifizierungsinstanz, die ihre Tätigkeit einstellen
will, hat dies spätestens dreißig Tage vor Unterrichtung der
Teilnehmer (Absatz 2 Nr. 1) der Signaturbehörde mitzuteilen, die die
ordnungsgemäße Abwicklung überwacht.
-
Vor Beendigung ihrer Tätigkeit muß eine zugelassene
Zertifizierungsinstanz
-
für jedes nicht widerrufene und zum Zeitpunkt der Beendigung der
Tätigkeit nicht abgelaufene Zertifikat dem Teilnehmer mit einer
Frist von mindestens neunzig Tagen schriftlich ihre Absicht mitteilen, ihre
Tätigkeit als Zertifizierungsinstanz einzustellen,
-
nach Ablauf der in Nummer 1 genannten Frist alle Zertifikate widerrufen, die
zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen oder abgelaufen sind, und den Teilnehmer
eine jeden widerrufenen Zertifikates schriftlich darüber unterrichten und
-
die Aufzeichnungen nach Par. 14 an die Signaturbehörde übergeben,
die diese bis zum Ablauf der dreißig Jahre verwahrt.
-
Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Leistungserbringung soll eine ihre
Tätigkeit einstellende Zertifizierungsinstanz mit einer anderen
zugelassenen Zertifizierungsinstanz vereinbaren, daß diese bis zum
Ablauf der verbleibenden Zertifikate an ihre Stelle tritt und die
Aufzeichnungen nach Par. 14 sowie alle Rechte und Pflichten übernimmt. In
diesem Falle genügt abweichend von Absatz 1 eine Unterrichtung der
betroffenen Teilnehmer über die Übernahme mit einer Frist von
neunzig Tagen.
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Bei Konkurs einer Zertifizierungsinstanz hat diese unverzüglich die
Signaturbehörde zu unterrichten. Die Signaturbehörde veranlaßt
bei Konkurs oder bei Entzug der Zulassung, daß möglichst
entsprechend Absatz 2 oder 3 verfahren wird.
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Die von einer zugelassenen Zertifizierungsinstanz oder von ihr beauftragten
Stelle erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der
Identifizierung des jeweiligen Teilnehmers und der Überprüfung
seiner elektronischen Unterschrift sowie der Abwicklung des
Rechtsverhältnisses mit dem Teilnehmer verwendet werden.
-
Alle Aufzeichnungen zu einem Teilnehmer sind nach Ablauf der in Par. 14
Abs. 2 gegebenen Frist zu löschen oder zu vernichten, soweit mit dem
Teilnehmer nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind.
-
Die Signaturbehörde erhebt für die Zulassung einer
Zertifizierungsinstanz sowie für die Zertifizierung eines
öffentlichen Schlüssels jeweils eine Einheitsgebühr. Die
Kosten für
-
die Vergabe von Sicherheitzertifikaten für technische Komponenten und
Verfahren, die gemäß dem BSI-Errichtungsgesetz und der
BSI-Zertifizierungsverordnung erfolgt, sowie
-
Prüfungen bei Zertifizierungsinstanzen nach Par. 10 Abs. 1 und
Par. 11 Abs. 1
berechnet sie nach dem tatsächlichen Aufwand. Die Höhe der
Gebühren und Kosten bestimmt sich nach der BSI-Kostenverordnung.
-
Führt eine von der Signaturbehörde anerkannte andere Stelle
Prüfungen durch, so bliebt die Kostenregelung einer vertraglichen
Vereinbarung zwischen der Prüfstelle und der Zertifizierungsinstanz
vorbehalten.
-
Werden Verfahren zur elektronischen Unterschrift mit der Anerkennung eines
Anderen Staates der Europäischen Union eingesetzt, so werden diese
ebenfalls anerkannt, soweit sie nach Feststellung der Signaturbehörde
eine dieser Verordnung vergleichbare Sicherheit aufweisen und die
Anerkennung gegenseitig vereinbart wurde. Die Signaturbehörde gibt die
anerkannten Zertifizierungsinstanzen aus anderen Staaten der Europäischen
Union in Ihrer Datenbank (Par. 9 Abs. 2) bekannt.
-
Absatz 1 gilt auch für Staaten außerhalb der
Europäischen Union, so lange die Europäischen Union keine Regelungen
getroffen hat.
Anmerkung (von Wolfgang Ley) zur
elektronischen Version:
Es wurde versucht den Vor-Entwurf ohne Änderungen zur Verfügung zu
stellen. Die in dieser Version enthaltenen Widersprüche und Fehler sind
auch in dem mir vorliegenden Papier enthalten. So stimmt zum Beispiel die
Inhaltübersicht nicht ganz mit dem Inhalt überein und die
Anforderungen an Verfahren, Technik und Signaturen widersprechen sich
teilweise wenn man die einzelnen Paragraphen miteinander vergleicht. Es
soll daher hier noch einmal darauf hingewiesen werden, daß es sich bei
diesem Dokument um einen Vor-Entwurf handelt.
Begründung dazu
Vorschlag zum Par. 126a BGB
Antwort aus dem Bundesministerium für Justiz
auf eine entsprechende Anfrage
Rigos Erklärung auf die Antwort aus dem
Bundesministerium für Justiz
Dank für die erste Version an:
Michael Brunnbauer
© FITUG, 1995 ***
(Simone Demmel - NEKO)
Version Stand 30.08.1995:
Wolfgang Ley /
DFN-CERT /
ley@cert.dfn.de

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