FITUG e.V.

Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft

Mailboxen (Zusammenfassung)

Von: Josef Dietl

Es folgt eine Zusammenfassung über den Artikel "Mailboxen" von Herrn Sprenger (SG 41 des LKA Bayern), erschienen in Computer & Recht 12/1990, S 768-794. Es handelt sich dabei um eine juristische Arbeit mit dem Ziel, die Anwendbarkeit bestimmter Rechtsnormen auf Mailboxen zu untersuchen, wobei auf die technischen Hintergründe eingegangen wird. Im Gegensatz dazu verstehe ich meinen Bericht aus der Sicht eines Technikers, der die Hintergründe untersucht und die Folgerungen nur kurz darstellt. Wer an Details interessiert ist, sollte den Originaltext lesen, insbesondere wenn es um juristische Details geht. (Vielleicht fühlt sich ja einer unserer Juristen berufen, das Dings zu redigieren?)

Aus diesen Gründen untersage ich JEDE Weitergabe dieses
Beitrages über die Freenet-Mailingliste und ihr Archiv
hinaus. Das Original ist öffentlich zugänglich, das kann
jeder selbst lesen.


Der Artikel zerfällt aus meiner Sicht in drei Teile: Einen technischen Überblick, eine verfassungsrechtliche Einordnung und einen Abschnitt über den "Zugriff auf Mailboxinhalte durch Sicherheitsbehörden". Im technischen Teil wird insbesondere Wert gelegt auf die Dienste "Mailß und "News", leider wird teilweise sachlich falsch über die möglichen Dienste einer Mailbox berichtet, es ist von "Value-Added Services", Telematikdiensten u.v.a.m. die Rede. Im Gegensatz zur Darstellung sind m.W. die Teilnehmer einer Mailbox nicht [Zitat:] "über unterschiedlichste Endgeräte, z.B. TELEX, TELETEX, TELEFAX, BTX, Eurosignal oder Cityruf, erreichbar." Von Diensten wie Übersetzung von Korrespondenz, Layoutgerechter Gestaltung ist mir bisher noch nichts zu Ohren gekommen. Realitätsnäher sind die "Dienste" Chiffrierung und "elektronisches Einschreiben" sowie der Zugang zu Datenbanken - auch wenn die ersten Beiden unter bekannten Problemen leiden.
Bei der Darstellung der "News"-themen (der Begriff News wird in dem Artikel nicht verwendet, stattdessen ist u.a. von Foren oder Schwarzen Brettern die Rede) wird vor allem auf ein Spektrum politischer Themen Bezug genommen, aber auch Wirtschaft und Sport werden erwähnt. Dies ist meiner bescheidenen Erfahrung nach stark nicht-repräsentativ.
Meiner Meinung nach ist die Darstellung sowohl von Mail als auch von News stark zugunsten von Mailboxen gefärbt.

Das Kapitel "Verfassungsrechtliche Einordnung der Mailbox" besteht aus den Teilen "Mailboxen als Massenkommunikationsmittel" sowie ßMailbox - Presse, Rundfunk oder Film?" und kommt zu dem Ergebnis, daß öffentliche Mailboxen den Massenmedien, insbesondere dem Rundfunk zuzuordnen sein können und sich dementsprechend Eingriffe der Sicherheitsbehörden an presserechtlichen Vorschriften zu orientieren haben. Technische Fragen spielen dabei im für mich interessanten Rahmen keine Rolle.

Im Gegensatz dazu gestaltet sich die technische Bewertung des Abschnitts "Zugriff auf Mailboxinhalte durch Sicherheitsbehörden" wieder schwieriger. Mich interessiert dabei besonders die Frage, wer in einer Mailbox als Redakteur ("Verantwortlicher für einzelne Sparten (Bretter)") gilt, denn diese Redakteure haben in begrenztem Maß Zeugnisverweigerungsrecht. Entsprechende Verantwortung mag bei unvernetzten Mailboxen durchführbar sein, in den inzwischen bei weitem bedeutsameren vernetzten Mailboxen ist das nicht mehr möglich. Abgesehen davon ist mir nicht ganz klar, wie man in einer Mailbox einen redaktionellen Teil von einem nichtredaktionellem Teil, z.B. der "Biete"-Rubrik, trennen kann. Dies ist bei Beschlagnahmen von besonderer Bedeutung. Obendrein unterliegen nach dieser Auffassung die [Zitat] "Beiträge von Redakteuren oder von Systembetreuern [...] nicht dem strafprozeßualen Medienschutz." Von dem Kapitel "Strafverstrickung", das Beteiligung der Zeugnisverweigerungsberechtigten in verschiedenen Graden behandelt, lasse ich meine Finger lieber ganz.

Im Weiteren werden Auskunftsersuchen nach Par. 12 FAG behandelt und ausdrücklich auf die Brisanz bzgl. Auskunftspflicht von Mailboxbetreibern hingewiesen. Im Wesentlichen kann ein Sysop dadurch dazu verpflichtet werden, unter gewissen Umständen (Mitteilungen für/vom Beschuldigten und Bedeutung der Auskunft für die Untersuchung) verpflichtet werden, Auskunft über die durchgeführte Kommunikation zu erteilen oder die Kommunikation aufzuzeichnen (bei begr. Annahme einer Tätergruppe und Aussichtslosigkeit bzw. wesentlicher Erschwernis der Ermittlungen andernfalls). Allerdings wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Umfang des Auskunftanspruchs noch nicht endgültig geregelt ist und daß eventuelle Überschneidungen mit dem Presserecht zu beachten sind.

Josef Dietl

Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft, Neko, 1996
webmaster@www.fitug.de