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Re: [FYI] Clemens Rasch, IFPI: "RPS" per TDG durchsetzen!
Nach meiner Ansicht ist hier das TKG anwendbar, da es
sich nicht um einen Teledienst, sondern um Infrastruktur
handelt. Damit gilt Par. 87. TKG, der es dem Provider
verbietet, in die Pakete zu schauen.
Es ist dieselbe Diskussion wie zu Zeiten des Medienrats, als
man das gleiche Ergebnis mit einem zentralen Proxy zu erreichen
suchte.
Ich halte hier die Rezipientenfreiheit des Art. 5 Abs 1 Satz 1
2. Alternative GG: Jeder hat das Recht sich aus allgemein
zugaenglichen Quellen zu informieren. Dazu zaehlen insbesondere
auch solche Quellen, die in einem anderen Staat allgemein
zugaenglich sind.
Ich halte den Eingriff, der hier vorgenommen wird, fuer sehr
schwerwiegend. Er steht ausser Verhaeltnis zu dem erwarteten
Ergebnis.
Fuer noch schwerwiegender halte ich den Versuch, mittels
Drohung* an Private (ISP) die grundgesetzlichen Garantien
zu umgehen. Man sollte sich ueberlegen, ob die Polizei im
Bundestag ein Gesetz durchbekaeme, dass ein zentrales
Routing des Internet-Traffic ueber Polizei-Router vor-
schreiben wuerde.
Gruss
Rigo
*Wer Perkeo nicht einsetzt, der macht sich der Verbreitung
von KiPo durch Unterlassen strafbar.
On Thu, Feb 17, 2000 at 07:35:57PM +0100, Thomas Roessler wrote:
> On 2000-02-17 19:32:41 +0100, Thomas Roessler wrote:
>
> > Womit wir wieder bei der alten Frage sind, ob ein Provider, der
> > einen Border-Gateway-Router betreibt, das in seiner Eigenschaft
> > als Telediensteanbieter oder in seiner Eigenschaft als
> > Telekommunikationsdiensteanbieter tut. Es folgt die Frage, ob
> > TKG oder TDG anwendbar ist, und es folgt weiterhin die Frage, ob
> > nicht je n ach Ausgestaltung im ersteren Fall nicht ggfs. § 87
> > (1) Punkt 2 und 3 betroffen sein könnten.
>
> Ich vergaß: Es wäre ebenfalls zu prüfen, ob eine derartige Maßnahme
> nicht auch noch einen ungerechtfertigten Eingriff in das
> grundgesetzlich verbürgte Informationszugangsrecht darstellen würde.
>
> --
> http://www.guug.de/~roessler/
>