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Re: Musterprozess: Internet-Anbieter haften



* Mario Dueck wrote:
>Wau meinte am 12.04.00 um 12:11 in /ML/FITUG
>> Wer an den Bits rumfummelt, macht aus einem Datenstrom einen
>> bearbeiteten inhaltlichen Haufen und haftet fuer die Fummelei.
>
>Das Interessante ist aber doch gerade, dass offensichtlich keine Fummelei  
>stattgefunden hat: "Von dort aus konnten die AOL-Nutzer Musiktitel  
>(Musikfiles) *unkontrolliert* herauf- und herunterladen."
>Trotzdem soll der Provider verantwortlich sein - offenbar aufgrund einer  
>Handlung, die er zuvor vorgenommen hat; gemeint ist vielleicht das  
>Einrichten des unkontrollierten (unkontrollierbaren?) Forums oder das  
>Unterlassen von Kontrollen.

Vermutlich genau deswegen. Es ist eben mehr als Hosten. Es ist ein Forum mit
mangelhafter Kontrolle.

>Begründung abwarten.

Ack.

>bzw. 'RFC' trägt zur Klärung nicht sonderlich bei. Kann ein Provider z.B.
>bezüglich eines Dienstes gleichzeitig (!) Tele- und Telekommunikations-
>diensteanbieter sein?

In der Allgemeinheit: Ja. Und auch noch Dienstleister nach MMStV.

>Wird seine Verantwortlichkeit bezüglich eines bestimmten Dienstes oder
>aufgrund seiner Haupttätigkeit (so ne Art Infizierung) beurteilt?

Nein.

>Zurückziehen von "ordentlichen ISPs" auf TKG wie es Lutz mit seinem "IP  
>ist TKG" vorhat, scheint damit rechtlich nicht ohne weiteres möglich zu  
>sein.

Für denjenigen, der wirklich dem Kunden eine oder mehrer IP Adressen gibt
und das was da kommt routet ist TKG zweifelsfrei. Für den, der das Ganze nur
im Peering macht, erst recht. Für den, der eine Datenquelle aktiv
einrichtet, ist TDG/MMStV (Uni-/Multicast) interessant. Und da bemißt sich
die Einstufung der Verantwortlichkeit nach der Art der Einrichtung. Ist es
nur eine Dienstleistung für einen rechtlich klar abgegrenzten Dritten, der
volle Hoheit über das Angebot hat, so greift §5Abs2, ist der Dritte nicht
abgrenzbar, die Datenquelle aber originär, so greift Abs1 sonst Abs3. Abs4
greift dann, wenn für einzelne Inhalte nach Abs3 eine richterliche
Aufforderung erhegt. (Locales Canceln einer MsgID oder Entfernung eines
Inhalts aus einem Proxy) Es verhindert nicht die erneute Einlagerung in den
Proxy/Server. Diese kann aber angeordnet werden.

Was nicht geht, ist, einen AccessProvider oder gar einen BackboneProvider
aus dem TKG herauszunehmen und auf §5Abs4 TDG zu stoßen, da der Dienst
'Proxy' gar nicht angeboten wird. Man kann ihn nur dann dazu zwingen, diesen
einzurichten, in dem man ihm die Arbeit nach TKG untersagt.

>Systemen Recht und Technik unterschiedlich verwendet werden. So wird bspw.  
>der unter Par. 5 III fallende Accessprovider von den Technikern häufig als  
>ISP (=InternetServiceProvider) bezeichnet, während andererseits der  
>Begriff Serviceprovider von den Jurologen unter Par. 5 II verwendet wird.

Ich hoffe ich konnte aufklären.