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Re: [FYI] Zunehmende Internet-Regulierungsphantasien im BMJ



At 10:11 28.04.00 +0200, you wrote:
>Kristian Koehntopp schrieb:
>
> > Clemens frug:
> > >Darf ich hier posten, oder bin ich noch nicht Reif genug?
> >
> > Ich schrub:
> > >Lieber Clemens, rein rechtlich ist es so, dass Du noch nicht
> > >volljaehrig bist und das Deine Grundrechte derzeit noch nicht
> > >voll ausgewachsen und benutzbar sind.
> >
> > Bei nicht volljaehigen Personen ist es so, dass ihre Grundrechte
> > zwar vorhanden sind, aber durch sie noch nicht voll ausgeuebt
> > werden koennen.
>
>Nein, das ist ungef=E4hr so falsch, wie die Behauptung TCP/IP w=FCrde auf
>jedem analogen Telefon funktionieren.
>
>Die Grundrechte sind voll vorhanden, k=F6nnen voll ausge=FCbt werden
>(jedenfalls besteht keine "Altersfreigabe" oder altersm=E4=DFige
>Beschr=E4nkung =3D Grundrechtsf=E4hikeit. Allerdings gibt es alleine auf
>Deutsche anwendbare Grundrechtstatbest=E4nde), nur die prozessuale
>Durchsetzung ist schwierig (=3D Grundrechtsm=FCndigkeit).

Teilweise wird zwischen der Prozessf=E4higkeit (F=E4higkeit ein
Recht selbst=E4ndig wahrzunehmen) und der Grundrechtsm=FCndigkeit
unterschieden (eine Art Inhaberschaft). Dies spielt z.B. bei
der Bekenntnisfreiheit Art. 4 GG ein Rolle. So wird vertreten,
dass die Bekenntnisfreiheit einem Jugendlichen erst mit Eintritt
der Religionsm=FCndigkeit (15 Jahre ?? Ich hab gerade kein Gesetz
zur Hand) zuerkannt wird. Vorher soll es praktisch nicht existieren.
Ich halte aber eine solche Konstruktion f=FCr gek=FCnstelt.
Einleuchternder ist es, eine generelle Grundrechtsf=E4higkeit anzunhemen,
auf die Grundrechtsm=FCndigkeit zu verzichten und die prozessuale
Duchsetzung dem gesetzlichen Vertreter zu =FCberlassen, obwohl es
dabei mitunter zu Konflikten zwischen den Rechten der Kinder und
dem Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) kommen kann.

Viele Gr=FC=DFe

Henning