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Re: [FYI] Urheberrechts-Aufschlag für CD-Rohlinge



On 5 May 00, at 0:36, Ralph Angenendt wrote:

> Danke. Wir benutzen CD-ROMs exzessiv zur Speicherung von Backups,
> weitergabe von Dokumenten etc. 
> 
> Musik-CDs werden in der Firma nicht gemacht. 
> 
> Warum sollten wir dafür GEMA-Gebühren zahlen? Wo ist die rechtliche
> Grundlage?

§ 54 UrhG.

http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html#54

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                              § 54 

Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und 
Tonaufzeichnung  

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme 
von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen 
von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 
oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den 
Hersteller  

1.von Geräten und  

2.von Bild- oder Tonträgern,  

die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, 
Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die 
Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene 
Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem 
Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- 
oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich 
einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler 
haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr Bild- oder Tonträger von 
weniger als 6000 Stunden Spieldauer und weniger als 100 Geräte 
bezieht.  

(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Bild- oder Tonträger in den 
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen läßt. Liegt 
der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist 
Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige 
Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als 
Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem 
Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die 
Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager 
nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. 
Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG 
Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen läßt, ist als Einführer nur 
anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn 
sie in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt werden.  

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