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Re: [FYI] Urheberrechts-Aufschlag für CD-Rohlinge
- To: debate@fitug.de
- Subject: Re: [FYI] Urheberrechts-Aufschlag für CD-Rohlinge
- From: "Axel H Horns" <horns@t-online.de>
- Date: Fri, 5 May 2000 08:59:20 +0100
- Comment: This message comes from the debate mailing list.
- Comments: Sender has elected to use 8-bit data in this message. If problems arise, refer to postmaster at sender's site.
- In-reply-to: <20000505003622.C4651@strg-alt-entf.org>
- Organization: PA Axel H Horns
- References: <12nSSl-1ImFkWC@fmrl01.sul.t-online.de>; from horns@t-online.de on Don, Mai 04, 2000 at 10:46:22 +0100
- Reply-to: horns@t-online.de
- Sender: owner-debate@fitug.de
On 5 May 00, at 0:36, Ralph Angenendt wrote:
> Danke. Wir benutzen CD-ROMs exzessiv zur Speicherung von Backups,
> weitergabe von Dokumenten etc.
>
> Musik-CDs werden in der Firma nicht gemacht.
>
> Warum sollten wir dafür GEMA-Gebühren zahlen? Wo ist die rechtliche
> Grundlage?
§ 54 UrhG.
http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html#54
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§ 54
Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und
Tonaufzeichnung
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme
von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen
von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1
oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den
Hersteller
1.von Geräten und
2.von Bild- oder Tonträgern,
die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind,
Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die
Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene
Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem
Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild-
oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich
einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler
haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr Bild- oder Tonträger von
weniger als 6000 Stunden Spieldauer und weniger als 100 Geräte
bezieht.
(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Bild- oder Tonträger in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen läßt. Liegt
der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist
Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige
Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als
Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem
Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die
Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager
nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.
Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG
Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen läßt, ist als Einführer nur
anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn
sie in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt werden.
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