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Re: Telekommunikationsfreiheit



In einer Nachricht vom 07.05.00 13:55:11 (MEZ) - Mitteleurop. 
Sommerzeitschreibt kris@koehntopp.de:

<< 
 Welcher Art eine TCP/IP-Verbindung ist weisst Du erst NACHDEM Du
 hineingesehen hast. Ist eine TCP-Verbindung auf Port 80
 schutzwuerdig oder nicht? Was ist, wenn die TCP-Verbindung
 HTTP-Authenticated ist (also eine Useranmeldung stattgefunden
 hat)? Was ist, wenn ich mit dieser Verbindung Slashdot lese?
 Was, wenn ich mit dieser Verbindung meine GMX-Mail lese?
  >>

Ich denke, man darf auf keinen Fall in eine Verbindung hineinsehen, also die 
kommunizierten Inhalte wahrnehmen. Wenn man was sperrt, darf Sperrkriterium 
nur die Adresse sein. Dass eine bestimmte Adresse zu sperren ist, kann man 
nur feststellen, wenn die an dieser Adresse abrufbaren Inhalte an die 
Oeffentlichkeit gerichtet sind. Sonst gibt es keinen legalen Weg, 
rauszufinden, was dort ist. Slashdot richtet sich an die Oeffentlichkeit, 
Slashdot ohne triftigen Grund zu sperren, verstoesst gegen Art.5 GG, aber 
nicht gegen Art. 10 GG. Mail darf man wegen Art.10 nicht lesen. Wenn Slashdot 
per Mail zugeschickt wird, aendert das nichts an dieser Beurteilung, weil 
entscheidend nicht das verwendete Protokoll, sondern die Unterscheidung 
Oeffentlich/Nicht-Oeffentlich ist. Wenn Slashdot in Deutschland per RPS 
gesperrt wird, und jemand aus dem Ausland mir Slashdot per privater Mail 
zuschickt, kann man da als IFPI nichts gegen machen, weil die Mail unter dem 
Schutz von Art.10 GG steht. Anders, wenn ich eine Webseite einrichte, auf der 
man nach Anmeldung Slashdot per Mail abrufen kann. Dieses Angebot ist an die 
Oeffentlichkeit gerichtet, unterfaellt Art.5 GG.