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Re[2]: [FYI] Brigitte Zypries (BMJ): "Waffenschein" für Hacker-Tools und: verdeckte Ermittler im Netz



tlr bat:
> Christiane, magst Du uns aufklären?

Tja, da hilft nur die Textexegese. Als Laie faellt mir dazu nur
folgendes ein: Der Satz "Computerprogramme, wenn sie speziell für die
Begehung von Straftaten vorgesehen und entwickelt wurden" zeigt doch
schon, dass es nicht um dual-use-Programme geht, die von Andy, Thomas
und Kris angefuehrt wurden. Es ist auch tatsaechlich etwas
laecherlich, kursierende Viren zu verbieten, da diese sowieso illegal
sind (StGB § 303) und bereits sanktioniert werden.

Da es hier um Praevention geht, müssen also Virenlager (nicht
kursierende Viren) und andere "Brutstaetten" aller moeglicher
eindeutig niedertraechtiger SW-Programme gemeint sein. Nicht gemeint
koennen sein Programme, die zu Forschungszwecken entwickelt wurden, da
es hier auf die Absicht ankommt. Dieselben Programme koennen aber dann
natuerlich von boeswilligen Zeitgenossen missbraucht werden. Zentraler
Kern hier ist also die Absicht. Damit haben wir aber ein Problem: Die
Absicht als solche wird in der Regel hierzulande aber nicht bestraft
(oder doch?? was meinen die Juristen?), sondern ist typisch für die
US-amerikanische Rechtsprechung, die die Schwere eines Vergehens vor
allem auch nach der Absicht beurteilt. Hier wird in der REgel nach der
Wirkung und nach dem Zustand des Taeters (Drogeneinfluss?) geurteilt.
Das mit der Absicht ("wenn sie speziell für die Begehung von
Straftaten vorgesehen und entwickelt wurden") wird sich aber schwer
beweisen lassen. Wenn ich nach der Wirkung gehe, habe ich automatisch
das Dual-Use-Problem und bin in der Debatte um die
Verhaeltnismaessigkeit.

Christiane

  



herzliche Gruesse,
 Christiane 
 http://members.aol.com/infowelt/