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Re: [FYI] Brigitte Zypries (BMJ): "Waff enschein" für Hacker-Tools und: verdeckte Ermittler im Netz



Thomas Roessler schrieb:

> Das ist etwas ganz anderes, als so ein allgemeiner
> Ausdruck wie "Hacker-Tools".
> 
> Das ist nämlich die Aussage, daß ich (1) System xyz.de
> angreife, (2) bemerke, daß dort eine bislang unbekannte
> Schwäche vorliegt und (3) zur Vollendung des Angriffs ein
> Tool entwickle.

...ja der Ansatz stimmt. Allerdings brauchen wir dann keine
Unterscheidung mehr zwischen Versuch und Vollendung einer Tat, die
Strafbarkeit wird vorverlagert und die Gesetzesvorschrift bleibt immer
noch zu unbestimmt ("Normadressat weiß nicht, was man von ihm will"). 
Der Einsatz von Hackertools kann höchstens bei der Strafzumessung eine
Rolle spielen, als Indiz für eine bestimmte Haltung gegenüber der
Rechtsordnung. Zur Beruhigung kann ich nur die Gesetzgebungsmaterialien
zum 303a StGB empfehlen. Wenn der Gesetzgeber (und keine BMI-Aktivisten)
bewußt das bloße Hacken (aus _allgmeinen_ strafrechtlichen (nicht
politischen) Erwägungen) straffrei gelassen hat, wird es ihm kaum
gelingen jetzt die Tools zu ächten. 

Was BMI wohl meint ist, dass die jetztigen Tatbestände noch zu sehr auf
"körperlichen" Vorstellungen beruhen. Ich erkläre das bei Schulungen so:
1986 sah der Gesetzgeber nicht Dinge wie BO als Gefahr, sondern Leute,
die mit einer Feueraxt in einem Rechenzentrum den Lockkartenleser
zerhacken. Schon bei der Auslegung der Vorschriften ist das zu
berücksichtigen. Die Körperlichkeit der Delikte hat aber den praktischen
Hintergrund, dass man andere Verhaltensweisen nicht strafrechtliche
fassen konnte. Und: Das Nötigungsurteil vom Bundesverfassungsgericht
kennen ja wohl die meisten hier - glaubt Ihr wirklich, dass ein Gericht,
welches zwischen "nötigen" und "bloßer (psychischer) Gewalt" einen
rechtstechnischen Unterschied macht, sich mit "Computerprogrammen, die
wo gemacht werden, um böse Dinge in Datenverarbeitungsanlagen zu machen"
anfreunden wird? Ne, Ne, das ist schon Sommerloch oder die Hitze in
Berlin...vermutlich weiß der Schily nix davon :-).  

Im Ernst: Solange nicht geklärt ist, ob eine "Datenverarbeitung" i.S.d.
§ 303b StGB die körperliche Anlage ist oder vielleicht auch nur ein
Prozess auf auf einen Unix-Rechner, wird diese Idee nicht umsetzbar
sein. 

> (Würde ich jedenfalls jetzt einfach mal so verstehen;
> mögen die Juristen unter den Mitlesern widersprechen.)
> 
Nein, diesmal leider nicht :-)

Sierk