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Re: [FYI] IFPI realisiert RPS



On 2000-06-15 09:40:59 +0200, Ralf Stephan wrote:
> http://www.berliner-morgenpost.de/bm/inhalt/000615/fernsehen/story69715.html
> 
>    Von Christiane Schulzki-Haddouti
>    
>    Der Musikindustrie ein Dorn im Auge: MP3-Player aus Japan.
>    
>    Foto: AP-KASAHARA
>    
>    Um den Schutz ihrer Urheberrechte durchzusetzen, will der deutsche
>    Musikverband im Frühjahr bei 60 bis 80 Providern mit auslandsbezogenen

"im Frühjahr" -- der Frühling endet am -06-21. Also in den
nächsten Tagen? Oder 2001? Oder ist der Artikel schon Monate alt?

>    Internet-Verbindungen ein Filtersystem installieren, das das Laden von
>    illegalen MP3-Dateien aus dem Ausland verhindert. Ob das rechtlich
>    einwandfrei ist, ist unter Experten umstritten. Die
>    E-Commerce-Richtlinie verhindert nur ein staatliches Filtersystem,
>    private Initiativen sind auch weiterhin möglich.

Du hast unschön geschnipselt.

   Anders als das deutsche Gesetz erschwert nämlich die Anfang Mai
   verabschiedete EU-Richtlinie für den E-Commerce den Kampf der
   Musikindustrie gegen die MP3-Piraterie. Sobald sie in deutsches Recht
   umgesetzt ist, werden Internet-Anbieter kein Filtersystem gegen
   illegale Musikdateien zwangsweise installieren müssen. Die deutsche
   Landesgruppe des internationalen Musikverbandes Ifpi, die heftig für
   ihr Filtersystem «Rights Protection System»(RPS) wirbt, kann nur auf
   freiwillige Kooperation der Provider setzen.
   
   Die Richtlinie sieht vor, dass Provider bei «Caching» und «Hosting»
   keine Verantwortung für Online-Inhalte mehr tragen - außer in einem
   definierten Einzelfall, in dem eine Entscheidung eines Gerichts oder
   einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Die Formulierung aus dem deutschen
   Teledienste-Gesetz, auf die sich Ifpi mit RPS beruft, fehlt in der
   Richtlinie. Unter deutschem Recht haften Provider dann, wenn sie
   Kenntnis über fremde illegale Inhalte erlangen und ihnen eine Sperrung
   «technisch möglich» und so «zumutbar» ist. Diese Formulierung legt
   nahe, dass eine bloße Kenntnis der Rechtsverletzung und die
   Möglichkeit der Verhinderung genügt. Ifpi scheiterte mit dem Wunsch,
   diesen Wortlaut auch in die EU-Regelung zu übernehmen.
   
   Artikel 15 der Richtlinie verbietet den EU-Staaten eindeutig den
   pauschalen Einsatz von Filtersystemen für übermittelte oder
   gespeicherte Informationen. Stattdessen muss der Kläger für jede
   Raubkopie den entsprechenden Provider weiterhin per Gericht zur
   Sperrung veranlassen. Die Drohung von Ifpi, ein digitales
   Grenzbeschlagnahmegesetz zu initiieren, hat damit ihre Wirkung
   verloren. Für den allgemeinen Einsatz des RPS-Filtersystems kann die
   Musikindustrie daher allein auf die freiwillige Kooperation einzelner
   Provider hoffen. Ausnahme: ein Behördenbeschluss liegt vor.
   
   Rechtsanwalt Jürgen Weinknecht wies in Spiegel online zudem darauf
   hin, dass das von Ifpi vorgeschlagene System analog der
   Grenzbeschlagnahme durchgeführt wird. Dazu ist jedoch nur die
   Zollbehörde berechtigt. Innerhalb der Schengen-Staaten finden jedoch
   keine Zollkontrollen statt. Weinknecht ist sich sicher, dass es der
   weitgehenden Abschaffung solcher Kontrollen und damit dem
   Grundgedanken des Schengener Abkommens widersprechen würde, wenn
   elektronische Grenzkontrollen eingeführt würden.
   
   Die Musikindustrie kämpft jedoch auch bei der jetzt debattierten
   Urheberrechtsrichtlinie um ihre Pfründe. Nach Ansicht der Ifpi ist
   auch «die Privatkopie die Nutzung fremden geistigen Eigentums». Heute
   wird jedenfalls der Binnenmarktrat einen entsprechenden gemeinsamen
   Standpunkt verabschieden. Nach Informationen von Agence Europe hatten
   die ständigen Vertreter der 15 Mitgliedstaaten am vergangenen
   Donnerstag eine Einigung über den Richtlinien-Entwurf erzielt.
   
   Demnach müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Inhaber von
   Urheberrechten eine «angemessene Entschädigung für die Privatkopie
   erhalten. Diese kann in einer Steuer auf den Verkauf von Leerkassetten
   oder Aufnahmegeräten bestehen. Dabei kann die Entschädigung «in
   bestimmten Situationen» gleich null sein. Die französischen und
   belgischen Delegationen, die mehr Garantien für Urheber gefordert
   hatten, konnten sich nicht durchsetzen.
   
   Den Staaten bleibt allerdings überlassen, die Anzahl der Kopien für
   Privatzwecke durch technische Mittel beschränken zu lassen. Wie der
   Ifpi-Justiziar Thorsten Braun der Berliner Morgenpost sagte, könne
   also für private Kopien der Kopierschutz zwar umgangen werden, die
   dafür nötige Hackersoftware dürfe jedoch nicht angeboten werden.
   
   Der jetzt erzielte Kompromiss verursache jedoch keine weiteren
   Probleme bei der Einführung von RPS, da «in jedem Falle
   Unterlassungsansprüche gegen Provider verlangt werden können», so
   Braun. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um reines Caching
   handelt. Der Musikverband konnte sich damit mit seinen Forderungen nur
   teilweise durchsetzen. Nun kommt es darauf an, ob er in der Praxis für
   jeden einzelnen Fall einer Raubkopie im Internet einen
   Gerichtsbeschluss erwirkt und damit die schwarze Liste des RPS-Systems
   bestückt.
   
   Der Kommissar für den Binnenmarkt, Frits Bolkestein, schätzte sich
   nach Angaben eines Sprechers «glücklich, eine Einigung über diese
   entscheidende Frage für die Entwicklung des elektronischen
   Geschäftsverkehrs in Europa erzielt zu haben». Der gemeinsame
   Standpunkt des Rates soll nach der heutigen Sitzung dem Europäischen
   Parlament zur zweiten Lesung vorgelegt werden. Damit könnte die
   Richtlinie noch vor Jahresende verabschiedet werden.
  

Wie schnell dauert eigentlich im Optimum ein Gerichtsbeschluß?

Gruß
    Martin

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