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Re: Non disclusure agreement und elektronische Signatur..



> Sollten gegenwaertige oder zukuenftige Bestimmungen dieser
> Geheimhaltungsvereinbarung ganz oder teilweise nicht wirksam oder nicht
> durchfuehrbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gueltigkeit der
> uebrigen Bestimmungen nicht beruehrt. Das gleiche gilt, sobald sich
> herausstellen sollte, dass diese Geheimhaltungsvereinbarung eine Luecke
> enthaelt. Anstelle der unwirksamen und undurchfuehrbaren Bestimmung soll
> eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulaessig, dem am
> naechsten kommt, was die Parteien gewollt haben. Zur Ausfuellung der Luecke
> soll diejenige angemessene Regelung gelten, die die Parteien nach dem
> Sinn und Zweck der Geheimhaltungsvereinbarung geregelt haetten, sofern
> sie bei Unterzeichnung der Geheimhaltungsvereinbarung die Luecke bedacht
> haetten.
> 
> Sind solche Gummiparagraphen in NDAs normal?

Das ist der Versuch einer "geltungserhaltenden Reduktion". Ob sowas
Bestand hat, haengt vom Einzelfall ab, aber Gummi wuerd ich das nicht
nennen. Was rauskommt ist jedenfalls weniger schlimm als die
urspruengliche Regelung.

Was sind denn die Konsequenzen des Bruchs einer solchen Vereinbarung ?
Sofortiges Haengen nach dem Recht von Arizona ?

Hintergrund der Frage war uebrigens der Gedanke, dass so Dinger so
ernstgenommen werden, dass da keiner auf die Idee kaem, fuer sowas eine
elektronische Unterschrift genuegen zu lassen. Oder ?

H.