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RE: IBM-Patent auf Algorithmenklasse? / war: GI




> Beim vorliegenden Patentanspruch frage ich mich sogar allen ernstes, ob
> die wesentliche "Erfindungs"-Arbeit nicht vom Patentanwalt Teufel
> geleistet wurde.  Jenem oblag es, vorhandene Werke von IBM-Programmierern
> auszuwerten und daraus in hoechst kreativer Weise patentierbare
> Algorithmen-Oberklassen zu formulieren.  Diese Oberklassenbildung ist
> nicht naheliegend.  
	[Dr. Swen Kiesewetter-Koebinger       1.53       Tel.: 3198]  

	Das was Sie als Oberklasse bezeichnen ist auch eine konkrete Lösung,
allerdings nur eine die unter Zuhilfenahme der menschlichen
Verstandestätigkeit ausführbar ist (quasi mit Bleistift und Papier). Die
Lösung der Teilaufgabe "wie bringe ich es meinem Computer bei" (oder im
Originalanspruch "zur computergestützten") ist überhaupt nicht angegangen
worden. das einzige weitere Merkmal, das in diese Richtung weist, ist "in
einem digital gespeicherten Text". Für die Bearbeitung mit einem Computer
ist dieses Merkmal aber platt selbstverständlich. 
	Für die Lösung dieser Teilaufgabe dürften nur naheliegende Merkmale
in einer naheliegenden Kombination nötig sein, daß diese Art der
Abstrahierung zulässig sein könnte. Zur Beurteilung der Frage, ob die
Lösungsmerkmale naheliegend sind, braucht man den Programmtext, der mit dem
bekannten "problem-solution-approach" des EPA gegenüber dem bekannten Stand
der Technik (vergleichbare Programmtexte) verglichen werden müßte. Aus
diesen vorbekannten Programmtexten müßte hervorgehen, daß sie den
einschlägigen Fachmann auf die von ihm angegebene Lösung hätten bringen
können. Ob dieser Nachweis möglich ist, mögen Sie selbst beurteilen. Aber
für den BGH kommt es auf die programmtechnischen Merkmale ja noch nicht an
(Logikverifikation und Sprachanalyse).

	 Dies ist nur meine private Meinung. 

	Dr. Swen Kiesewetter-Köbinger