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Re: [FYI] Telekommunikationsdatenschutzverordnung = Datensammelzwangsverordnung



Heiko Recktenwald <uzs106@ibm.rhrz.uni-bonn.de>:

>> heißt es ausdrücklich: "Eine Verpflichtung, die Daten sechs Monate zu
>> speichern besteht nicht."

> Also wieder die alte Frage: ist das nur eine Datenschutzvorschrift oder
> mehr ?

Es sind zwei verschiedene Fragen (mit verschiedenen Antworten), ob
Daten gespeichert werden müssen oder ob freiwillig gespeicherte Daten
bei Bedarf herauszugegeben sind.

> Gaebs keine besondere Verpflichtung zur Datenweitergabe blieben die
> allgemeinen Regeln ueber Zeugen, die ja auch hier anwendbar waeren. Und
> die besagen ?

Die Anwendung von allgemeinen Regeln auf die Weitergabe von
Telekommunikationsdaten schließt § 85 III S. 3 TKG aus. Diese Daten
dürfen nur weitergegeben werden, soweit das TKG oder ein anderes
Gesetz es vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf
Telekommunikationsvorgänge bezieht.

Hauke