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[FYI] SWPAT Basisvorschlag - Art. 52



[Wenn ich mich nicht taeusche, hat man doch tatsaechlich noch last minute amendments in den "Basisvorschlag" eingebaut, der jetzt als Dokument MR/2/00 im Web steht. --AHH]

http://www.epo.co.at/epo/dipl_conf/pdf/dm00001.pdf

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[Revidierte Fassung]

Artikel 52

Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten [...]; d) die Wiedergabe von Informationen (3) Unverändert.

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Aus der Kommentierung:

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1. Artikel 52 (1) EPÜ wird an Artikel 27 (1) Satz 1 des TRIPS-Übereinkommens angepaßt, um die "Technik" in der grundlegenden Bestimmung des materiellen europäischen Patentrechts zu verankern, den Anwendungsbereich des EPÜ klar zu umreißen und augenfällig zum Ausdruck zu bringen, daß der Patentschutz grund- sätzlich technischen Erfindungen aller Art offensteht.

2. Angesichts der Neufassung von Artikel 52(1) EPÜ stellt sich die Frage, ob weiterhin ein Bedürfnis für die Bestimmungen in Artikel 52(2) und (3) EPÜ besteht, wonach die dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nicht als Erfindungen anzusehen sind.

3. Der Ausschuß "Patentrecht" und der Verwaltungsrat sprechen sich jedenfalls dafür aus, daß die Programme für Datenverarbeitungsanlagen in Artikel 52 (2) c) EPÜ gestrichen werden. Das EPA und seine Beschwerdekammern haben das EPÜ stets so ausgelegt und angewendet, daß diese Ausnahmevorschrift einen angemessenen Schutz für soft-warebezogene Erfindungen, also Erfindungen, die ein Computerprogramm zum Gegenstand haben oder einschließen, in keiner Weise verhindert. Jüngere Ent-scheidungen der Beschwerdekammern (s. T 1173/97 – Computerprogramm-produkt/ IBM, ABl. EPA 1999, 609) haben bestätigt, daß Computerprogramme, die einen technischen Effekt bewirken, in der Regel patentierbare Gegenstände sind.

4. Gleichwohl ist festzuhalten, daß der Patentschutz Schöpfungen auf dem Gebiet der Technik vorbehalten ist. Die Neufassung von Artikel 52(1) EPÜ bringt dies nun klar zum Ausdruck. Um patentfähig zu sein, muß der beanspruchte Gegenstand "technischen Charakter" aufweisen oder - etwas präziser umschrieben - eine "Lehre zum technischen Handeln" zum Gegenstand haben, d. h. eine an den Fachmann gerichtete Anweisung, eine bestimmte technische Aufgabe mit bestimmten technischen Mitteln zu lösen. Dieses Verständnis des Erfindungsbegriffs liegt auch der Erteilungspraxis des EPA und der Rechtsprechung der Beschwerdekammern zugrunde. Für die Beurteilung von Computerprogrammen gilt nichts anderes. Es bleibt daher weiterhin Rechtssprechung und Amtspraxis überlassen festzustellen, ob ein als Erfindung beanspruchter Gegenstand technischen Charakter aufweist, und den Erfindungsbegriff im Lichte der technischen Entwicklung und dem jeweiligen Erkenntnisstand entsprechend sachgerecht weiter zu entwickeln.

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