[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: [FYI] Neues zu RPS



> Mal von einer anderen Seite betrachtet: Worin liegt eigentlich
> die urheberrechtliche Unzulässigkeit bei diesem Vorgang? Wenn

Richtig.

> man davon ausgeht, dass die mp3-Datei eine rechtmäßige Kopie
> (zB. aufgrund § 53 Abs. 1 UrhG) ist, dann verlangt § 53 Abs. 6
> UrhG, dass weder eine Verbreitung noch eine öffentliche Widergabe
> erfolgen darf. Verbreitung findet nicht statt, da nach h.M.

Und was geschieht ? Die Festplatte wird nicht verbreitet:

> damit die Übergabe des Trägermediums verbunden ist, also die
> Aushändigung z.B. einer CD oder der Festplatte. Öffentliche
> Widergabe findet ebenfalls nicht statt, da der Begriff der
> Öffentlichkeit ein *gleichzeitiges* Wahrnehmen erfordert. Das

Mindestens ;-)

> Abrufen erfolgt aber zwingend nacheinander. Aus diesem Grund
> hat man in Art. 8 des WIPO-Urheberrechtsvertrag ein gesondertes
> Recht auf: "making available to the public" statuiert, welches

Die Festplatte als Ding oder die Musik an sich ?

> die Lücke schliessen soll. Eine Umsetzung des Vertrages in
> deutsches Recht ist bislang nicht erfolgt. Wenn man nicht
> mit Analogien arbeiten will, denke ich, dass Heiko's Beispiel:
> "Musikhören für den Eingenbedarf" rechtlich zulässig ist;
> jedenfalls kann ohne expliziter Verweisung auf die Datei keine
> unlauteren Absichten unterstellen.

Yeah. Wobei wir jetzt wieder bei "Unlauterkeit" ankommen, wo nimmst Du die
denn her ? Bitte keine Gefuehlsjurisprudenz..

Aber dass Du die Robots "sozialadaequat" sein laesst, finde ich nicht
ueberzeugend. Bei Nazizeug setzt sich gerade die Ansicht durch, dass
das auch nicht mehr so einfach "sozialadaequat" ist.

Messerlaeden, die vorsaetzlich an Moerder Messer verkaufen, total legal...
The world according to Jakobs ;-)

Gruss,

H.