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Re: Verlagsrecht



Martin Rost trug zur Wahrheitsfindung bei:

> Kristian schrieb:
> 
> >Ich schreibe mitunter Artikel für Zeitschriften und
> >veröffentliche diese nach maximal 6 Monaten auch auf
> >meiner Homepage. Ich habe in der Vergangenheit für
> >...
> 
> In der Hoffnung, dass sich auch noch ein Jurist meldet einige

Done.

> Anmerkungen dazu...

[...]

> Wenn wie bei
> Dir offenbar explizit in vielen Faellen kein Vertrag geschlossen
> wurde, werden vermutlich die Regelungen aus dem "Standardvertrag",
> wie er bspw. zwischen den IG-Medien und den Verlegern im
> Boersenverein des Deutschen Buchhandels ausgehandelt wurde,
> unterstellt. 

Wieso das denn? Wenn kein schriftlicher Vertrag besteht, richtet sich die
Verwertung nach dem Gesetz. Und das sagt: Verwertung nur für den vertraglich
vorgesehenen Gebrauch, sprich für die Print-Veröffentlichung. Vielmehr hat
der Verlag nachzuweisen, wodurch er darüber hinaus gehende Rechte erworben
haben will.

> Das Gesetz über den Verlagsvertrag
> Und darin ist von der "ausschliesslichen Verwertung
> seitens des Verlags" die Rede.

Richtig. Dies bezieht sich aber zunächst mal nur auf die
zweckentsprechende Verwertung, Para 31 Abs. 5 UrhG, der nicht einfach aus dem Verlagsrecht
rausdefiniert werden kann. Die digitale Verwertung ist davon mE nicht umfaßt
(das ist aber sich hoch strittig!).

> Es koennte sich somit ein schoener Musterprozess anbahnen, inwieweit
> das Einstellen von Artikeln auf der eigenen Homepage einer
> Zweit-Verwertung gleichkommt und ob gegebenfalls eine Karenzzeit
> abzuwarten waere. 

So ist es wohl, wenn der Verlag wirklich ernsthaft die weitere Nutzung auf
der privaten Homepage untersagen will.

[Soli aufbauen]

Erstmal muß der Verlag sich entscheiden, wirklich anzugreifen. Solche
Prozesse sind sehr zweischneidig, da man sie auch verlieren kann. Und klar
gesagt: in der jetzigen Situation (Artikel stehen auf der privaten Webseite und
bleiben dort) ist der Verlag der Angreifer, der taktisch immer in der
schlechteren Situation ist (Beweislast etc.).

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Mayer


-- 
Rechtsanwalt Dr. Patrick Mayer   patrick.mayer@gmx.de
Informationen zum Medienrecht: http://www.artikel5.de