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Re: Re-2: SWPAT: Technikbegriff im Detail



> >>> Der Computerprogramm-Ausschluss in Art 52.2c muss als ein Ausschluss
> >>> "software-implementierter Erfindungen" in AHHs Sinne gelesen werden.
> >>
> >> Unfug! 52 fordert den Ausschluß von Computerprogrammen als solche.
> >
> >52.2 fordert den Ausschluss von "Programmen fuer Datenverarbeitungsanlagen".
> >52.3 erinnert daran, dass andere Gegenstaende durchaus patentiert werden
> >koennen.
> >
> >Wenn aber per Funktionsanspruch eine Funktion beansprucht wird, deren
> >Implementierung dann laut Patentbeschreibung in einem Computerprogramm zu
> >bestehen hat, wird damit eine Computerprogramm (als solches) beansprucht.
 
> Nein. Sie wissen doch genau, wie ein Computerprogramm (als solches)
> ausschaut: ganz anders als das, was in einem Patent 'drin steht. Sie schauen
> auf die Frage, ob ein Computerprogrann ein Patent verletzen kann. Soweit Sie
> daraus Honig saugen wollen, ist Ihre Argumentation auch falsch:

Es kommt wiegesagt nicht darauf an, was in einem Patentanspruch drinsteht.
Unter "Patenfähige Erfindungen" (Überschrift von Art 52) verstehe ich als
potentieller Patentanmelder Gegenstände, deren Nachahmung ich durch ein
Patent verhindern kann.  Art 52.2 sagt mir dann, das DV-Programme nicht
dazu gehören.  So war es zumindest bis in die 80er Jahre hinein auch
durchweg gemeint, wie zahlreiche juristische Artikel und
wirtschaftswissenschaftliche Studien belegen.

Art 52 ist zunächst nicht für Patentjuristen sondern für die
Öffentlichkeit geschrieben.  Patentjuristen können auf dieser Basis weiter
verfeinern, nicht aber den Sinn umdrehen.  Wenn sie letzteres tun,
verlassen sie den Boden des Gesetzes und wir als Bürger eines souveränen
Staatsvolkes haben das Recht, darauf hinzuweisen.  Auch das Wort
"Rechtsbeugung" ist in diesem Zusammenhang nicht so lächerlich wie Axel
Horns meint -- normalerweise drücke ich mich jedoch differenzierter aus. 
 
-phm