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Re: Technikbegriff im Detail



> Warum soll ich gegen Ihre Schlußfolgerung argumentieren, wenn schon der
> von Ihnen gewählte Ausgangspunt hanebüchen ist?

Sie haben den Ausgangspunkt falsch dargestellt.
 
> Wenn Sie contra legem (entgegen dem Gesetz) verkünden, man dürfe nicht auf
> die Patentansprüche schauen, sondern auf das, was Sie lieber sähen, um

Natürlich schaue ich auf die Patentansprüche.  Aber nicht nur.  Vor allem
im Zusammenhang mit Art 52.2 nicht nur.  Denn in diesem Artikel geht es
darum, was patentfähige Erfindungen sind.  Ein Patentanspruch beschreibt
aber möglicherweise nicht die ganze Erfindung sondern, wie gerade bei
Swpat-Funktionsansprüchen häufig der Fall, nur das Problem, welches sie
löst.  Um zu erfahren, worin die beanspruchte Erfindung denn nun besteht,
muss man dann die Beschreibung lesen.

Tut man das nicht, so ist die Umgehung beliebiger Ausschlussvorschriften
in einem Ar 52.2 nur eine Sache der geschickten Anspruchsformulierung.  
Das kann vom Gesetzgeber nicht intendiert sein.  Und war es auch nicht,
wie die Praxis bis Mitte der 80er Jahre zeigt.

Wenn es um die "Kerntheorie" geht, sind "progressive" Patentjuristen immer
sehr schnell mit Forderungen nach "ganzheitlicher Beurteilung" zur Stelle.
Warum denn nur dort?

-phm