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Re: Technikbegriff im Detail



> Wir scheinen uns einig zu sein, daß man zwischen "Software" und "Software als
> solcher" aus fachmännischer Sicht (z. B. der eines Programmierers) keinen
> Unterschied sieht. Was ist ein Computerprogramm (als solches)? Das, was beim
> Programmieren rauskommt. 

Soweit so gut.

> Das darf nicht in einem Patent stehen. 

Das nachzubauen kann man einem Konkurrenten mithilfe eines Patentes nicht
verbieten.

Wie Patentschriften im einzelnen geschrieben werden, hat mit Art 52 nichts
zu tun.

> Das und nix anderes will und wollte das EPÜ sagen.

> Das Herumgetue im EPÜ mit "Software" und "Software als solcher" ist das
> Paradebeispiel eines nach hinten losgegangenen Schusses. Der "als
> solche"-Nachsatz wollte nach dem Willen des Gesetzgebers klarmachen, daß nur
> Software im engen Sinne des Wortes (eben "als solche") von der
> Patentierbarkeit ausgenommen ist, aber nix anderes.

Sehr richtig.
 
> Heute wird von "Ihrer Gemeinde" der Begriff "Computerprogramm" in 52(2) sehr
> freihändig interpretiert, und zu 52(3) verfahren Herr Pilch und andere nach
> dem Motto "Ich mache die Augen zu, dann sieht mich keiner".

Eben nicht.  Ich interpretiere Computerprogramm genau so wie Sie oben es
auch tun:  das Ergebnis der Programmierarbeit.  Noch genauer, mit den
Worten des BPatG-Urteils 

	http://swpat.ffii.org/vreji/papri/bpatg17w6998de.html

alle Entwicklungsstufen eines Programms von der Konzeption ueber den
Quelltext bis zur ausfuehrbaren Datei.

D.h. einen solchen Gegenstand darf ich anbieten, in den Verkehr bringen,
veroeffentlichen usw, und das kann mir kein Patent verbieten. Wenn ich
allerdings ein patentiertes Verfahren zur Herstellung von Chemikalien
verwenden moechte, bin ich nicht einfach deshalb fein raus, weil ich das
mit einem Programm steuere.  Das Programm kann ich zwar frei
veroeffentlichen, anbieten usw., aber die Chemikalien kann ich deshalb
lange nicht auf den Markt bringen.

Natuerlich muss ich immer dazusagen:  das EPA und viele Gerichte halten
sich derzeit nicht an diese naheliegende Gesetzesinterpretation.  Sie
haben den Trick mit dem chemischen Verfahrens verwendet, um jedes
ablaufende Programm als (meist mechanisches) Verfahren zu beschreiben und
zu patentieren, obwohl das beschriebene mechanische Verfahren der
Textausgabe auf einem Drucker oder auf einem Bildschirm eigentlich zum
Stand der Technik gehoert und die eigentliche "Erfindung" im Programm
liegt, welches laut EPUe keine Erfindung sein kann.

Deshalb sind Softwarefirmen auch nach der Diplomatischen Konferenz nicht
schlecht beraten, wenn sie zu Herrn Pfeiffer gehen und Softwarepatente
anmelden lassen.  Am besten gleich mit fuer die USA.

Sind wir uns bis hier einig?

-phm