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Re-2: Technikbegriff im Detail



-phm schrieb:
>> Das Herumgetue im EPÜ mit "Software" und "Software als solcher" ist das
>> Paradebeispiel eines nach hinten losgegangenen Schusses. Der "als
>> solche"-Nachsatz wollte nach dem Willen des Gesetzgebers klarmachen, daß
>> Software im engen Sinne des Wortes (eben "als solche") von der
>> Patentierbarkeit ausgenommen ist, aber nix anderes.
>
>Sehr richtig.
>
>> Heute wird von "Ihrer Gemeinde" der Begriff "Computerprogramm" in 52(2)
>> freihändig interpretiert, und zu 52(3) verfahren Herr Pilch und andere
nach
>> dem Motto "Ich mache die Augen zu, dann sieht mich keiner".
>
>Eben nicht.  Ich interpretiere Computerprogramm genau so wie Sie oben es
>auch tun:  das Ergebnis der Programmierarbeit.  Noch genauer, mit den
>Worten des BPatG-Urteils
>
>	http://swpat.ffii.org/vreji/papri/bpatg17w6998de.html
>
>alle Entwicklungsstufen eines Programms von der Konzeption ueber den
>Quelltext bis zur ausfuehrbaren Datei.

Das BPatG-Urteil und Ihr Verständnis sind an der entscheidenden Stelle
inkompatibel. Was Sie insbesondere als "Konzeption" mit in die Wurst tun
möchten, läßt das BPatG ausdrücklich als "Lehre - idR ein Arbeitsverfahren"
drausen. Das BPatG tut nur "Programmcode und DESSEN Aufzeichnung"
(Hervorhebung von AP) in die Wurst.

EPÜ Art. 52 nimmt "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" von der
Patentierbarkeit aus. Was Sie als "Konzeption" bezeichnen, ist aber kein
Programm FÜR EINE DATENVERARBEITUNGSANLAGE, sondern eine Vorlage FÜR EINEN
PROGRAMMIERER, anhand derer er ein Programm erstellen soll. Es ist doch ganz
offensichtlich, daß ein Konzept kein Programm ist und daß ein Konzept nichts
FÜR EINE DATENVERARBEITUNGSANLAGE ist, weil die damit nichts anfangen kann.

Mir ist vollkommen unverständlich, daß man über diesen Punkt diskutiert,
zumindest solange nicht Wunschdenken die Diskussion bestimmt. Ich bilde mir
ein, daß meine Sichtweise die völlig unverkrampfte Interpretation des
Gesetzeswortlauts bzw. des status quo ist. Die Schwierigkeiten und
Sprachturnereien (Sprachequilibristik) gehen erst los, wenn jemand erläutern
will, daß eine Konzeption ein "Programm für eine Datenverarbeitungsanlage"
ist. Diese Schwierigkeiten ahnend hat man vor 27 Jahren den "als
solche"-Nachsatz dazugetan, um klarzustellen, daß der Gesetzgeber eine breite
Sichtweise von "Programm für eine Datenverarbeitungsanlage" NICHT wünscht.
Das stößt aber offensichtlich auf taube Ohren.

AP

Zitat der relevanten Stelle aus dem BPatG-Urteil:
Nach alledem ist der Senat daher der Auffassung, dass unter einem "Programm
als solchen", das nach ­ƒ1 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 PatG vom Patentschutz
ausgeschlossen ist, der Programmcode und dessen Aufzeichnung auf einem
Speichermedium gleich welcher Art, sei es Papier oder ein elektronisches
Medium, zu verstehen ist. Eine in einem Programm enthaltene Lehre - idR ein
Arbeitsverfahren - kann hingegen eine Erfindung im Sinne des ­ƒ1 Abs 1 PatG
sein.

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