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Re: Re-6: SWPAT: Technikbegriff im Detail



> > > und das Urheberrecht weichen jedoch hiervon ab. Darin sieht AHH
> > 
> > Meinst Du "den Schleier der juristischen Konstruktion durchstossen" ? ;-)
> > 
> > Ansonsten meine ich nur, dass es, moegen die Begriffe auch klar sein, es
> > in der Anwendung immer Grauzonen gibt. Da darf man sich nichts vormachen.
> 
> Könntet Ihr das mal etwas näher erklären?
> Inwiefern weicht das Urheberrecht im Anspruchsaufbau vom BGB ab?
> Wie ist das beim Zivilrecht, wie beim Urheberrecht?
> Beispiel?

Ja, das wuerde mich auch interessieren. Anspruch ist Anspruch, dachte ich
bisher.


H.