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Re: Zu widerrufende EPA-Swpat auf FFII-Rechner



On 23 Feb 2001, at 14:36, Heiko Recktenwald wrote:

> Dachte nur an die allgemeinen Regeln ueber die Ruecknahme
> rechtswirdrig erteilter aber bestandkraeftiger Verwaltungsakte. Sind
> Patente spezieller?
> 
> Dass Patente eh nur eine begrenzte Gueltigkeitsdauer haben spricht
> nicht dagegen, sie als Eigentum (i.S.v. Art 14 GG) zu betrachten.

Patente werden derzeit (und auch in Zukunft, jedenfalls solange das 
GG gilt) dann und nur dann als von Anfang an ungueltig angesehen und 
widerrufen, wenn sie aufgrund unheilbarer Rechtsmaengel (im Gesetz 
enumerativ aufgezaehlte Einspruchs- und Nichtigkeitsgruende) nie 
haetten erteilt werden duerfen (Bspw. fehlende Neuheit usw.). Andere 
Rechtsmaengel (Formfehler im Erteilungsverfahren usw.) gelten als mit 
dem Erteilungsbeschluss geheilt und zaehlen insoweit nicht.   

Alle anderen Widerrufe von Patenten sind wegen Verletzung der 
Eigentumsgarantie grundgesetzwidrig.

Natuerlich koennte der Gesetzgeber beschliessen, beispielsweise ab 
morgen keine Patente mehr auf computer-implementierbare Erfindungen 
zuzulassen. Das ware m.E. zwar nicht sehr weise, aber GG-konform. Ab 
der Gesetzesaenderung wird mit der Patentanmeldung eben eine 
Anwartschaft auf ein Patentrecht mit geringerem Inhalt erworben, und 
nur diese Anwartschaft (und natuerlich das das daraus erwachsende 
Patent) unterfaellt der Eigentumsgarantie.

Gleiches gaelte (mal abgesehen von der TRIPS-Problematik), wenn der 
Gesetzgeber beschliessen wuerde, dass Patente nur noch eine Laufzeit 
von 5 Jahren ab Anmeldetag haben. 

Durch die Patentanmeldung wird eine Anwartschaft auf ein Patent mit 
einer spezifischen materiell-rechtlichen "Ausstattung" erworben, und 
eine rueckirkende Verschlechterung muesste mit der Eigentumsgarantie 
kollidieren.

Denn diejenigen Anwartschaften (Patentanmeldungen), die noch zu den 
Bedingungen des "alten" Rechtes (auf dieses fiktive Beispiel bezogen) 
erworben worden sind, kann man nicht ohne besondere GG-konforme 
Begruendung rueckwirkend beschraenken auf die engeren Bedingungen des 
"neuen" materiellen Rechtes. (Grundsaetze des intertemporalen Rechtes 
im gewerblichen RS: Bei einer Aenderung des materiellen Rechtes kommt 
es auf den Anmeldetag an; reine Verfahrensaenderungen koennen auch 
aeltere Verfahren mit erfassen).

Wenn die SWPAT-Kritiker die Gerichte uberzeugen koennten, dass die 
Patente im "Gruselkabinett" nach geltendem materiellen Recht nicht 
haetten erteilt werden duerfen - und zwar aus einem der Gruende, die 
im Katalog der Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsgruende abschliessend 
aufgezaehlt sind (!) - koennen diese GG-konform widerrufen werden.

Alle anderen Aenderungen gehen nur durch Aenderung des materiellen 
Rechtes mit Wirkung ausschliesslich fuer die Zukunft.

Auf meiner ToDo-Liste:

Fechner, Frank: Geistiges Eigentum und Verfassung. Schoepferische 
Leistungen unter dem Schutz des Grundgesetzes. Verlag J.C.B. Mohr 
(Paul Siebeck), Tuebingen 1999, XX+553S (Tuebinger 
Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 87)

Uwe Fitzner und Christian Waldhoff: Das patentrechtliche Einspruchs- 
und Einpruchsbeschwerdeverfahren. Eine Analyse aus oeffentlich-
rechtlicher Sicht. Mitteilungen d. dt. Patentanwaelte Bd. 91 (2000), 
Nr. 11, S. 446 bis 454.

---AHH