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Re: [BMI] Berichte über "Hacker-Methoden" sind falsch



At 20:13 10.04.01 +0200, Moritz Molle wrote:
>Sagt einmal: Wie kann eine WebSite kriminell sein, wenn das oertliche Recht
>eine solche Seite erlaubt?

Nach BGH Urteil vom 12.12.2000 1 StR 184/00
(http://www.jurpc.de/rechtspr/20010038.htm) ist dies ganz einfach:

Der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB
stellt ein sog. "abstrakt-konkrtes" Gefährdungsdelikt dar (abstrakt: Es
muß sich tatsächlich niemand beledigt fühlen; konkret: Notwendig ist eine
konkrete Eignung zu Friedensstörung).

Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus § 3 StGB in
Verbindung mit § 9 StGB, wenn es sich um eine im Inland begangene Tat
handelt. Das wiederum ist der Fall, wenn der zum "Tatbestand gehörende
Erfolg" im Inland eintritt.

Der BGH argumentiert nun, dass "nach dem Grundgedanken der Vorschrift
deutsches Strafrecht - auch bei Vornahme der Tathandlung im Ausland -
Anwendung finden soll, sofern es im Inland zu der Schädigung von Rechtsgütern
oder zu Gefährdungen kommt, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen
Strafvorschrift ist".

So sieht jetzt erstmal die Rechtslage in Deutschland aus. Freilich lassen
sich eine Menge dogmatischer und natürlich rechtspolitische Argumente
gegen diese Sichtweise anführen.

Viele Grüße

Henning