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Re: Eigentum an Rechtstiteln, nicht Ideen





Heiko Recktenwald wrote:

> > AHH schrieb:
> >
> > > Erst _nachdem_ der Einzelne dadurch in die Lage versetzt worden ist,
> > > ein absolutes Recht oder eine entsprechende Antwartschaft zu
> > > erwerben, greift die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Ein einmal
> > > gewaehrtes Patent darf dem Inhaber ausserhalb der Spielregeln des
> > > PatG zum Anmeldezeitpunkt ebensowenig ohne Gueterabwaegung mit Art.
> > > 14 GG wieder weggenommen werden wie z.B. ein Rentenanspruch.
> >
> > Wobei vermutlich nicht auszuschliessen ist, dass die Spielregeln spaeter
> > einmal von der Rechtsprechung anders gehandhabt werden.  Solange die
>
> AHH hat darauf aufmerksam gemacht, dass das "geistige Eigentum" etwas ist,
> was der Staat im Bereich von Patenten, ganz anders noch im Bereich des
> Urheberrechtes, von einem Verleihungsakt abhaengig macht. Im Bereich der
> Urheberrechte kann man IMHO schon von einem "geistigen Eigentum" sprechen,
> an dem was der Urheber geschaffen hat, dem "geistigen Werk". Da kann man
> heute fast so naturrechtlich argumentieren wie beim Eigentum an Sachen.
> Bei aller Kritik am naturrechtlichen Denken.

Urhheberrechtliche Schöpfungen sind immateriell (auch wenn sie mindestens
einer materiellen Instanz benötigen, um überhaupt zu existieren), und aus
diesem Grund z.B. nicht stehlbar, sondern nur kopierbar. Der Begriff des
Eigentums setzt vorraus, dass es nur eine Instanz eines jeden beanspruchten
Eigentums existiert. Jede Beschädigung der Instanz hat die Beschädigung des
Eigentums zur folge. Das ist gerade bei urhheberrechtlichen Schöpfungen nicht
der Fall, bei Patenten übrigens auch nicht. (Oder hat Michael Jackson was
dagegen, wenn ich seine CD mit Kratzern versehe?)

Aufgrund dieses fundamentalen Unterschieds kann man auch bei
urhheberrechtliche Schöpfungen nicht von Eigentum, und schon garnicht im Sinne
von GG.§14 sprechen.

Xuân.