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Re: Eigentum an Rechtstiteln, nicht Ideen



> Aufgrund dieses fundamentalen Unterschieds kann man auch bei
> urhheberrechtliche Schöpfungen nicht von Eigentum, und schon garnicht im Sinne
> von GG.§14 sprechen.

Der Artikel 14 ist sehr viel weiter als das sachenrechtliche Eigentum.
Und "geistiges Eingentum" meint eben ein exklusives absolutes
Herrschaftsrecht ueber "geistige Werke".

Ist aber bei Patenten eben, wie AHH dargelegt hat, von einem Staatsakt
abhaengig.

Was die noetige Erfindungshoehe anbetrifft, so denke ich, dass man das nur
von Fall zu Fall entscheiden kann. Vermutlich ist das das Haupthindernis
fuer ein Weltpatentrecht, wenn es um Software ginge.

H.