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Re: DDoS im StGB
- To: debate@lists.fitug.de
- Subject: Re: DDoS im StGB
- From: Heiko Recktenwald <uzs106@ibm.rhrz.uni-bonn.de>
- Date: Mon, 25 Jun 2001 11:03:29 +0200 (CEST)
> Die Rechtswidrigkeit im Tb ist tatsächlich ein Einfallstor für Wertungen -
Wir wollen aber nicht vergessen, dass schon der Tatbestand fraglich ist.
> und mE gegeben, es ist eher so, daß ihr Fehlen begründet werden muß und mir
Das ist bei der Noetigung ja nicht so:
> fällt nichts ein. Das Tbmerkmal kennt man aus der Nötigung, wo verhindert
> werden soll, daß sozialadäquates Verhalten strafbar wird ("Wenn Du nicht
> aufhörst zu rauchen, gibts keinen Sex mehr", das ist nicht strafbar).
Nur bei "Gewalt" gehen wir davon aus, dass sie die Rechtswidrigkeit
indiziert.
Ausserdem: wo bleibt denn das Verfassungsrecht ?