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Re: DDoS im StGB



> > Auf dem Server liegen Daten, die von Kunden abgerufen werden können, man
> > kann dort sogar Flüge buchen Meilen einlösen usw. Von § 303a geschützt
ist
> > die Verwendbarkeit der Informationen. Unterdrücken heißt (auch
zeitweiliges)
> > Entziehen vor dem Zugriff des Berechtigten.
> Das wäre sicherlich der Fall, wenn ein einziger mit einer nicht
vorhergesehenen
> Attacke den Server lahmlegt, aber was ist, wenn viele Clients mit einem
> "normalen" Zugriff, für den der Server extra eingerichtet wurde, darauf
> zugreifen.

Wenn die Kunden "normale" Kunden sind, dann fehlt es schon tatbestandsmäßig
an der Rechtswidrigkeit, weil die Zugriffe unter Billigung des Betreibers
erfolgen. Außerdem haben die normalen Kunden nicht den Vorsatz, die Seite
lahmzulegen. Die Tatsache, daß der DoS-Angriff nicht von einem, sondern von
vielen gestartet wurde ist egal, das sind Mittäter oder jedenfalls Helfer


>Das ist ja so als würden 1000 Leute eine Aldi Filiale stürmen,
> Waren aufs Fließband legen und dann sagen "oups sorry, kein Geld dabei"
und
> gehen, die kann man ja AFAIK auch nicht belangen obwohl sie den
Ladenbetrieb
> lahmlegen. Oder?

Das ist moralisch vergleichbar, da wird ein Geschäftsbetrieb lahmgelegt.
Allerdings fällt mir im Aldi Beispiel keine Strafvorschrift ein.
(Zivilrechtlich machen sich die Leute schadensersatzpflichtig, § 823 BGB,
Eingriff in den Gewerbebetrieb, § 826 BGB, vorsätzliche sittenwidrige
Schädigung)

Ich vergaß zu sagen, daß der Versuch einer DoS-Attacke für die Strafbarkeit
genügt (Gestern hats ja nicht geklappt, die Verbindung wurde nur etwas
langsamer: http://www.computerchannel.de/news.phtml?id=10903 ).

Gruß, Jan

janweber@weberundpartner.de