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Re: DDoS im StGB



> >> Ich (IANAL) rate: "Sachbeschädigung".
> >
> >Wenn sich 1000 Leuten im und vor dem nächsten Aldi verabreden,
> >ist das Sachbeschädigung?
>
> In dem Fall wuerde ich auf eine nicht genehmigte Demonstration tippen.
>
> --
> Ein Onkel, der gutes mitbringt, ist besser als eine Tante, die bloß
Klavier
> spielt.
> (Wilhelm Busch, dt. Dichter und Zeichner, 1832-1982)

Das hatten wir doch gestern in Netlaw. Ich würde sagen, das ist ein § 303a,
u.U. auch ein § 303b StGB und zwar mindestens bedingt vorsätzlich. Wenns
nicht klappt, so wie gestern, nur Versuch. Kein Art. 5, weil keine Meinung
geäußert, sondern lahmgelegt wird (wer Schaufenster einwirft zerstört auch,
selbst wenn er damit "etwas sagen" will). Eine Versammlung ist es auch
nicht, es müssen sich Menschen versammeln, keine Daten. Die Jungs locken
alle aufs Glatteis, weil sie sagen, das sei eine Demo. Es ist ein Art
Protest, das stimmt schon, aber strafbar, so wie Schaufenster einwerfen.

Gruß, Jan

janweber@weberundpartner.de