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Re: Stasimuseum III.
- To: debate@lists.fitug.de
- Subject: Re: Stasimuseum III.
- From: M.DUECK@3LANDBOX.comlink.apc.org (Mario Dueck)
- Date: Tue, 17 Jul 2001 00:00:00 +0000
Heiko meinte am 12.07.01 in /ML/FITUG zum Thema "Stasimuseum III.":
[Par. 6 III StUG]
Betroffene sind Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst
aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspaehung
einschliesslich heimlicher Informationserhebung Informationen
gesammelt hat.
> Da brauch man also gar nicht gross verfassungsrechtlich
> argumentieren, der Fall ist insoweit ganz simpel. Wie kann man
> darueber streiten ?
Man kann z.B. den Par. 6 weiterlesen:
Par. 6 VIII StUG
Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte,
Betroffene oder Dritte sind, ist für jede Information gesondert
festzustellen. Für die Feststellung ist maßgebend, mit welcher
Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind.
Personen sind also nicht automatisch und für alle Zeit Betroffene, bloß
weil sie abgehört wurden. Der Status "Betroffener" kann sich nach Abs. 8
bezüglich jeder einzelnen Information ändern.
Und auf diesen Umstand kommt es bei der Interpretation des angeblich so
"eindeutigen" Wortlaut des Par. 32 I Nr. 3 entscheidend an. Danach bezieht
sich nämlich der im ersten Spiegelstrich angehängte Relativsatz "soweit
sie nicht Betroffene oder Dritte sind" nur auf die Informationen,
hinsichtlich derer die Abgehörten "Betroffene" sind - eben auf
Informationen aus ihrem Privatbereich. Die anderen über sie gesammelten
und abgehörten Informationen, bezüglich ihrer Funktionen als Personen der
Zeitgeschichte, als Inhaber politischer Funktionen oder als Amtsträger in
Ausübung ihres Amtes machen sie nicht zu Betroffenen i.S.d. StUG. Man kann
nach der speziellen Verwendung des Wortes "Betroffener" im StUG nur
entweder Amts-/Funktionsträger oder Betroffener sein; der Privatmann Kohl
kann Betroffener sein, der Politiker Kohl nicht. Ich neige dazu, das
"soweit" eben als Einschränkung bezüglich bestimmter, nämlich dem
Privatbereich zuzuordnender Informationen (RiS) zu verstehen und nicht als
auf die Person bezogen. Übrigens auch aus logischen Erwägungen:
Wenn man der simplen (umgangssprachlich allerdings auch naheliegenden)
Argumentation folgen würde, Abgehörte seien automatisch deshalb schon
Betroffene, weil sie abgehört wurden, daher müsse man die Unterlagen nicht
herausgeben, dann macht der ganze Par. 32 I Nr.3 überhaupt keinen Sinn.
Der Anwendungsbereich der ersten Aufzählung in der Nr. 3 wäre durch diese
Auslegung des "soweit" im darauf folgenden Halbsatz auf Null reduziert.
Die vom Gesetzgeber - zumindest damals - ja ausdrücklich gewollte,
politisch-historische Aufarbeitung bzw. politische Bildung wäre nicht
möglich. Vgl. dazu auch Thomas Mosers Überlegungen in M 3/2001:
http://www.igmedien.de/publikationen/m/2001/03/21.html
Es gibt übrigens Rechtsprechung zum Par. 32 I StUG vom OLG Frankfurt, hab
aber nur leider keinen vollen Zugriff drauf.
Gruß,
Mario
--
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