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RE: Provider als Prügelknaben? - Regierungspräsident droht Sperrung an



> Provider als Prügelknaben? - Regierungspräsident droht Sperrung an
> 
> Rechtlich dürfte das Ansinnen der Bezirksregierung kaum begründet
> sein. Fraglich ist schon, ob § 18 Abs. 3 desMediendienstestaatsvertrages
> die angekündigte Verfügung zur Sperrung von Zugängen überhaupt auf den
> typischen Internet-Zugangs-Anbieter anwendbar ist, meint Rechtsanwalt
> Tobias H. Strömer aus der auf Internet-Recht spezialisierten Kanzlei
> Strömer Rechtsanwälte in Düsseldorf. Wer lediglich Internet-Zugänge
> anbietet, betreibe nämlich gar keinen Mediendienst im Sinne des
> Staatsvertrages.

Darum geht es rechtlich nicht ;-) Die Frage ist, ob nicht allgemeines Polizeirecht genügt. Dann stellen sich noch ein paar klassische Fragen aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht, insbesondere wird die Bestimmtheit der Polizeipflicht zu klären sein.

> Aus der Sicht des Providers ist eine solche Sperrung einzelner Websites im
> übrigen weder technisch möglich, ohne dem Kunden eine bestimmte Nutzung
> seines Zugangs vorzuschreiben (Proxy-Zwang), noch zumutbar und kann wohl
> schon aus diesem Grund nicht verlangt werden. 

Würde ich als Provider auch mal behaupten. Ändert aber an der Polizeipflicht nix. Die skizzierte Verfügung ist, sagen wir mal, (noch) etwas ungeschickt formuliert... 

>Da es wohl kaum bei den
> angegbenen vier Webseiten bleibt, sondern in Zukunft tausende von
> zweifelhaften Webseiten aus allen Bereichen von den Providern in Listen
> gepflegt, und bei Änderungen wieder entfernt und neu eingegeben werden
> müssten, empfindet Stefan Pollok, Vorstand der INCAS AG, eines betroffenen
> Provider aus Krefeld, diese Aufforderung als existenzielle Bedrohung. #

Wenn dem so wäre... ist aber bislang eine bloße Unterstellung. Kurz: Polemik

> Es sollte deshalb bei der Entscheidung des Gesetzgebers bleiben, Provider
> so lange nicht in die Pflicht zu nehmen, wie Sie lediglich den Zugang zum
> Internet technisch vermitteln.
> 
Endlich wird die Sache mal geklärt! Widerspruch einlegen (aber erst die Verfügung abwarten, gelle) und abwarten.

S.H.


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