[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: Massverhaeltnisse des Politischen



At 11:50 05.02.02 +0000, Lutz Donnerhacke wrote:
>* Henning Fischer wrote:
> >2. Art. 5 GG:
> >
> >Auch die Informationsfreiheit wird nicht Schrankenlos gewährt. BVerfGE 30,
> >336/347 führt aus, dass der Jugendschutz Regelungen gestattet, die zur
> >Abwehr der Jugend drohenden Gefahren dienen, wie sie vor allem von
> >Medienprodukten ausgehen können, die Gewalttätigkeiten oder Verbrechen
> >glorifizieren, Hass auf andere Menschen provozieren, den Krieg
> >verherrlichen oder sexuelle Vorgänge in grob schamverletzender Weise
> >darstellen.
>
>Es ist gegen den Verursacher und gegen den Vertrieb vorzugehen, nicht jedoch
>eine Straßensperre zu verfügen, weil sich der Kioskbesitzer weigert, das
>Heft aus dem Programm zu nehmen.

Der Provider wird aber für die konkrete Tatbegehung kausal und ist damit
ebenso wie der Verursacher polizeipflichtig (das bei Providern eine
Haftungsreduzierung nötig ist und auch vorgenommen wird steht auf einem
anderen Blatt).

man Polizeirecht
man Kausalitätslehre
man 2. Somm-Urteil


>man Rezipientenfreiheit.

man Schrankenregelung in Art. 5 Abs. 2 GG

> >Das ist blanker Unsinn. Egal ob man das TDG, den MDStV oder allgemeine
> >Haftungsnormen anwendet, der Provider ist bei positiver Kenntnis von
> >rechtswidrigen Inhalten zur Sperrung der Nutzung verpflichtet;
>
>Nein. Es muß technisch auch möglich und angemessen sein. Das ist hier nicht
>der Fall. Man kann der Telekom ja auch vorwerfen, daß sie Schmuddel 0190er
>nicht abklemmt, obwohl es möglich ist.

Auch die Telekom ist verpflichtet ein Angebot mit offensichtlich rechtswidrigem
Inhalt abzuklemmen, wenn sie von dem Angebot *positiv Kenntnis* erhält. Sie
hat aber ebenso wie der Provider keine Nachforschungspflicht. Im vorliegenden
Fall wurde aber die (scheinbare) Handlungspflicht exakt umrissen.


> >dies gilt verschuldensunabhängig. Selbst wenn man § 18 MDStV für nicht
> >anwendbar hält,
>
>Der ganze MDStV gilt nicht für Provider.

eben deshalb habe ich auch geschrieben, das es darauf nicht ankommt.


> >liegt in diesem Fall ein Verstoß gegen das nordrhein-westphälische
> >Ordnungsbehördengesetz vor, was auch zu Bußgeldern führt.
>
>Gegen welchen Pargraphen sollte man sich schuldig gemacht haben?

§ 14 OBG NW iVm §§ 130, 130a, 131, usw. StGB iVm 5 Abs. 4 TDG

> >Wer meint, er sei aber im Recht, kann die Verfügung anfechten und den
> >Verwaltungsrechtsweg bestreiten.
>
>man Alvar.

versteh ich nicht?

Henning


--
To unsubscribe, e-mail: debate-unsubscribe@lists.fitug.de
For additional commands, e-mail: debate-help@lists.fitug.de