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Re: Massverhaeltnisse des Politischen



* Henning Fischer wrote:
>Der Provider wird aber für die konkrete Tatbegehung kausal und ist damit
>ebenso wie der Verursacher polizeipflichtig (das bei Providern eine
>Haftungsreduzierung nötig ist und auch vorgenommen wird steht auf einem
>anderen Blatt).

Die ist doch schon im TDG drin. TKG und selbst MDStV haben das auch.

>man Polizeirecht

Das gebe ich zu: Die RP hat das Recht, beliebig abstruse Anordnungen zu
erlassen und mit Zuwiderhandlungen mit Ordnungsgeld zu belegen. Allerdings
ist auch hier die Spanne beschränkt.

>man Kausalitätslehre

Freier Rezipierung von angebotenen Informationen macht aus dem mündigen
Bürger einen unmündigen, den man so schützen muß, daß er keinen Feindsender
mehr empfangen kann? Wo ist das kausal? Abgesehen davon, daß es im krassen
Widerspruch zum GG, dem BVerG, dem EuGMR, ... steht.

>man 2. Somm-Urteil

Da steht drin, daß man für Transport haftet? Nein, da steht drin, daß - wenn
man sperrt - für die Fehler in dem so geschaffenen redaktionellen Angebot
haften kann.

>>man Rezipientenfreiheit.
>
>man Schrankenregelung in Art. 5 Abs. 2 GG

Das gilt nicht für Rezipienten. Es gibt kein Hörverbot in öffentlichen
Räumen.

>> >Das ist blanker Unsinn. Egal ob man das TDG, den MDStV oder allgemeine
>> >Haftungsnormen anwendet, der Provider ist bei positiver Kenntnis von
>> >rechtswidrigen Inhalten zur Sperrung der Nutzung verpflichtet;
>>
>>Nein. Es muß technisch auch möglich und angemessen sein. Das ist hier nicht
>>der Fall. Man kann der Telekom ja auch vorwerfen, daß sie Schmuddel 0190er
>>nicht abklemmt, obwohl es möglich ist.
>
>Auch die Telekom ist verpflichtet ein Angebot mit offensichtlich
>rechtswidrigem Inhalt abzuklemmen, wenn sie von dem Angebot *positiv
>Kenntnis* erhält.

Warum tut sie es dann nicht, sondern hält sich an TKG?

>Sie hat aber ebenso wie der Provider keine Nachforschungspflicht. Im
>vorliegenden Fall wurde aber die (scheinbare) Handlungspflicht exakt
>umrissen.

Inwiefern? Mir ist keine klare Abgrenzung bekannt. Und auch keine sinnvolle
technische Lösung, die angemessen sein könnte.

>> >liegt in diesem Fall ein Verstoß gegen das nordrhein-westphälische
>> >Ordnungsbehördengesetz vor, was auch zu Bußgeldern führt.
>>
>>Gegen welchen Pargraphen sollte man sich schuldig gemacht haben?
>
>§ 14 OBG NW

Das ist das allgemeine Ermächtigungsgesetz für Behörden. Dagegen kann kein
ISP verstoßen.

>iVm §§ 130, 130a, 131, usw. StGB

*Lach* Wo ist die richterliche Begründung, daß die Straftatbestände vorliegen?

>iVm 5 Abs. 4 TDG

Hat sich das RP bemüht, nach §5Abs1 und Abs2 vorzugehen? Wie kommen sie dann
darauf, sich über Abs3 hinwegzusetzen? Abs4? Unzumutbar, unmöglich, zu große
Nebenwirkungen. Nächster Punkt? Oder ist das eine Bananenrepublik?

>> >Wer meint, er sei aber im Recht, kann die Verfügung anfechten und den
>> >Verwaltungsrechtsweg bestreiten.
>>
>>man Alvar.
>
>versteh ich nicht?

Da ist eine Anfechtung.

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