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Re: Massverhaeltnisse des Politischen



At 13:08 Uhr +0100 05.02.2002, Henning Fischer wrote:
>Der Provider wird aber für die konkrete Tatbegehung kausal und ist damit
>ebenso wie der Verursacher polizeipflichtig (das bei Providern eine
>Haftungsreduzierung nötig ist und auch vorgenommen wird steht auf einem
>anderen Blatt).

Theoretisch klar.

>§ 14 OBG NW iVm §§ 130, 130a, 131, usw. StGB iVm 5 Abs. 4 TDG

Aber sind das nicht so vage Tatbestaende im Vorfeld einer Gefahr,
die zudem massenhaft vorkommen, dass eine Anordnung wegen einzelner Faelle
grob unverhaeltnismaessig waere ? Der RP kann natuerlich anderer Ansicht sein.
Da wuerde er durch die Verwaltungsgerichte aber schnell gestoppt. IMHO.



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