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Re: Massverhaeltnisse des Politischen



lutz@iks-jena.de (Lutz Donnerhacke):

>>> man Rezipientenfreiheit.
>> man Schrankenregelung in Art. 5 Abs. 2 GG

> Das gilt nicht für Rezipienten.

Für wen denn sonst? Art. 5 Abs. 1 GG enthält einen Katalog von
Rechten. Dazu gehört das Recht, »sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten«.

In Abs. 2 steht dann: »Diese Rechte finden ihre Schranken in den
Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.«

Hauke


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