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Re: Massverhaeltnisse des Politischen



Holger meinte am 05.02.02 im Brett /ML/FITUG
zum Thema "Re: Massverhaeltnisse des Politischen":

> :§ 240
> :Nötigung

(...)

> Oder ist da das Verstaendnissproblem auf meiner Seite?

Yep. Das Wörtchen "rechtswidrig" spielt eine nicht ganz untergeordnete
Rolle. Das Handeln von Büssow als RP, d.h. als Amträger der Exekutive wird
mit Sicherheit nicht verwerflich i.S.v. Par. 240 StGB und damit auch nicht
rechtswidrig sein, wenn es nach öffentlichem Recht rechtmäßig ist.
Rechtmäßig nach öffentlichem Recht ist es, wenn er eine Eingriffsgrundlage
vorweisen kann und sein (hoheitliches) Handeln formell und materiell durch
diese gedeckt ist. Als Rechtsgrundlage kommt der MDStV in Betracht, und
auf diesen beruft sich die Behörde auch.

Strafrecht ist die falsche Schublade, und das wird der StA auch  
feststellen.

>   Sind
> Organisationen (resp. Personen) durch Aussage oder Schriftstuecke zu
> einer Handlung bewegt worden?

"Spring von der Brücke!"


PS: Warum eigentlich nicht Unterlassungsklage oder negative  
Feststellungsklage eines Betroffenen (Informationsfreiheit) vor einem  
Verwaltungsgericht in NRW? Dazu muss man nicht auf den belastenden VA  
(Sperrungsverfügung) warten. Und wenn da schon Argumente eines  
Rechtsprofessors da sind, wieso sollte man die nicht dazu nutzen?


Gruß,
Mario
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