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Aus der Düsseldorfer Sperrverfügung...



"Die Informationsfreiheit der Nutzer wird nach Art. 5 Abs. 2 GG 
zulässig durch den Mediendienstestaatsvertrag eingeschränkt. Es gibt 
keinen Anspruch der Nutzer auf Empfang unzulässiger Angebote. Dies 
gilt erst recht dann, wenn sich die Unzulässigkeit aus einem Verstoß 
gegen Straftatbestände ergibt."

_Sehr_ kurze Begründung.  Leipziger Volkszeitung?  Heiko?

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Thomas Roessler                        <roessler@does-not-exist.org>

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