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Re: Aus der Düsseldorfer Sperrverfügung...



Voellig richtig. Informationsfreiheit ist doch nur die Kehrseite der
Verbreitungsfreiheit.

Was ich mich gerade frage ist, da das Land NRW amerikanische Webserver so
wenig regeln kann wie amerikanische Fernsehsender, ob die so einfach eine
bessere Begruendung nachschieben koennen oder ob das dann ein neuer
Verwaltungsakt wird mit neuer Widerspruchsfrist.

Abgesehen davon, dass die Sache sowieso laecherlich ist, wegen 2 Servern
so ein Heckmeck zu machen.

H.

On Thu, 14 Feb 2002, Thomas Roessler wrote:

> "Die Informationsfreiheit der Nutzer wird nach Art. 5 Abs. 2 GG
> zulässig durch den Mediendienstestaatsvertrag eingeschränkt. Es gibt
> keinen Anspruch der Nutzer auf Empfang unzulässiger Angebote. Dies
> gilt erst recht dann, wenn sich die Unzulässigkeit aus einem Verstoß
> gegen Straftatbestände ergibt."
>
> _Sehr_ kurze Begründung.  Leipziger Volkszeitung?  Heiko?
>
> --
> Thomas Roessler                        <roessler@does-not-exist.org>
>
> --
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