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Re: Aus der Düsseldorfer Sper
- To: debate@lists.fitug.de
- Subject: Re: Aus der Düsseldorfer Sper
- From: lutz@iks-jena.de (Lutz Donnerhacke)
- Date: Thu, 14 Feb 2002 15:02:25 +0000 (UTC)
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* Heiko Recktenwald wrote:
>Abgesehen davon, dass die Sache sowieso laecherlich ist, wegen 2 Servern
>so ein Heckmeck zu machen.
man Testballon.
Die Ausführungen Büssows auf der Sperrverfügung lassen sich so zusammenfassen:
- Die Webseiten sind aufgemacht wie Zeitungen und sollen deshalb sich
in genau diese Form an die Allgemeinheit richten.
- Zeitungsartike Angebote fallen in den Zuständigkeitsbereich des Landes
(Förderalprinzip). Hier in Form des MDStV.
- Die Angebote verstoßen gegen deutsche Gesetze.
- Die Verstöße sind geeignet, Kinder und Jugendliche schwer zu gefährden.
- Deswegen besteht Handlungsbedarf der Ordnungsbehörden. (Polizeirecht)
- Die Macher weigern sich, das Angebot einzustellen.
- Er hat keine Handhabe gegen die Anbieter selbst.
- Es gibt technische Maßnahmen, die geeignet erscheinen, wobei geeignet
nicht sagt, daß ein Effekt erzielt wird, sondern es genügt, daß der
gewünschte Effekt begünstigt wird. Ein Maßnahme mit 0% Erfolgschance
auf das Endziel ist geeignet, wenn sie z.B. andere Maßnahmen vorbereitet,
bspw. das Klima umschwingen läßt.
- Die Maßnahmen machen den Providern kaum Mühe, sind also zumutbar.
- Die Maßnahmen betreffen illegale Angebote und berühren deshalb keine
Rechte Dritter. (Forschung und Lehre explizit ausgenommen.)
- Kürzestmöglich Einspruchsfrist, weil es brennt.
- Also machen!
Nicht behandelt wird durch Herrn Büssow:
- Der Nachweis, daß es sich bei Webangeboten um Mediendienste handelt.
(anderenfalls (TDG) ist er sachlich nicht zuständig)
- Seine örtliche Zuständigkeit. (das wäre sein Kollege in den USA)
- Die gesetzliche Rechtmäßigkeit des Angebots in den USA.
- Die Rechtmäßigkeit von Angebotsteilen auch in Deutschland (sein Vergleich
mit "Mein Kampf", der in Deutschland legal käuflich erwerbbar ist).
- Die in Deutschland garantierte Rezipientenfreiheit (Art5 GG).
(Leipziger Zeitungsurteil)
- Die Nutzung des Internets ist bei den angeschriebenen Providern nur für
Erwachsene möglich, Jugenschutz greift gar nicht, denn das ist das
Erziehungsmonol. (Papa darf Pornovideos ausleihen und Kindern geben.)
- Die technischen Maßnahmen wirken eher als Werbung statt als Abschreckung,
da sie zu leicht zu umgehen sind.
- Eingriffe ins Fernmeldegeheimnis und Störung von Individualkommunikation.
- Es gibt keine gesetzliche Einschränkung des Konsums von den aufgezählten
Straftaten. Es werden also Grundrechte von Bürgern beschnitten, die z.B.
aufklären oder sich informieren wollen.
- Der grundsätzliche Charakter der Bewertung externer Angebote nach deutschen
Gesetzen und Zugriff auf die Transporteure wird durch die kurze
Einspruchsfrist konterkariert.
Wer macht eine PE?
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