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Re: Aus der Düsseldorfer Sperrverfügung ...



At 17:19 14.02.02 +0100, Thomas Roessler wrote:
>Warum war dann das Abfangen der Leipziger Volkszeitung trotz strafbaren 
>Inhalts UNzulässig und ihr Empfang grundrechtlich geschützt?

Das hat das BVerfG so auch nicht gesagt. In der Entscheidung ging es in 
erster Linie
- sie ist vom 03.10.1969 - um die Konkretisierung der verfassungsmäßigen 
Gewährleistung
der Informationsfreiheit. Letztlich wurde nur der Beschluss des 
Landgerichts Lüneburg
aufgehoben, weil es in seiner Entscheidung sich nicht mit Art. 5 Abs. 1 
Satz 1 GG
auseinander gesetzt und dementsprechend nicht seinen Gehalt hinreichend 
gewürdigt
hat. Möglicherweise wäre das Urteil anders ausgefallen, wenn das LG zwar im 
Ergebnis
den selben Beschluss erlassen hätte, sich aber dennoch schulmäßig an die 
Abwägung
gemacht hätte.

Eine Privilegierung von (strafbaren) ausländischen Inhalten, lässt sich dem 
Urteil
sicher nicht entnehmen.

Henning


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