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Re: Aus der Düsseldorfer Sperrverfügung ...



On 2002-02-15 09:11:12 +0100, Henning Fischer wrote:

>Eine Privilegierung von (strafbaren) ausländischen Inhalten, lässt 
>sich dem Urteil sicher nicht entnehmen.

Wirklich?

   Leitsatz

    [...]

    2. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie 
    technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit 
    Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht 
    durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen.
    
    [...]
   
   Orientierungssatz
   
    1. Eine - unter Abwägung zwischen der Meinungs- und 
    Pressefreiheit des Herstellers und Verbreiters einer Schrift und 
    den durch Strafvorschriften geschützten Rechtsgütern gewonnene - 
    verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme, eine 
    einzuziehende Schrift verstoße gegen Strafgesetze, bedeutet noch 
    nicht, daß das Informationsrecht zurücktreten muß.
    
    2. Zu Ls 4:
    
    a) Die Grundrechtsposition des unterrichtungswilligen Bürgers 
    erfordert eine besondere Güterabwägung.
    
    b) Bei der Abwägung ist nicht isoliert auf die Gefährdung mittels 
    der Wirkung auf den einzelnen Bezieher abzustellen, sondern die 
    mögliche generelle Gefährdung im Hinblick auf die große Menge der 
    versandten Schriften zu berücksichtigen.
    
    c) Falls bei der Abwägung der Vorrang der jedem Bürger 
    zustehenden Informationsfreiheit nicht festgestellt wird, ist 
    zusätzlich zu prüfen, ob ein spezielles berechtigtes 
    Informationsinteresse des Einzelnen zu seinen Gunsten die 
    Beschränkung der Einziehung gebietet.
    
Bitte, liebe Juristen, erklärt mal, wie das mit den eingangs 
zitierten beiden Sätzen aus der Düsseldorfer Sperrverfügung zu 
vereinbaren sein soll:

    Es gibt keinen Anspruch der Nutzer auf Empfang unzulässiger 
    Angebote. Dies gilt erst recht dann, wenn sich die Unzulässigkeit 
    aus einem Verstoß gegen Straftatbestände ergibt.

Danke,
-- 
Thomas Roessler                        <roessler@does-not-exist.org>

--
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