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Re: Aus der Düsseldorfer Sperrverfügung ...
On 2002-02-15 09:11:12 +0100, Henning Fischer wrote:
>Eine Privilegierung von (strafbaren) ausländischen Inhalten, lässt
>sich dem Urteil sicher nicht entnehmen.
Wirklich?
Leitsatz
[...]
2. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie
technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit
Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht
durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen.
[...]
Orientierungssatz
1. Eine - unter Abwägung zwischen der Meinungs- und
Pressefreiheit des Herstellers und Verbreiters einer Schrift und
den durch Strafvorschriften geschützten Rechtsgütern gewonnene -
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme, eine
einzuziehende Schrift verstoße gegen Strafgesetze, bedeutet noch
nicht, daß das Informationsrecht zurücktreten muß.
2. Zu Ls 4:
a) Die Grundrechtsposition des unterrichtungswilligen Bürgers
erfordert eine besondere Güterabwägung.
b) Bei der Abwägung ist nicht isoliert auf die Gefährdung mittels
der Wirkung auf den einzelnen Bezieher abzustellen, sondern die
mögliche generelle Gefährdung im Hinblick auf die große Menge der
versandten Schriften zu berücksichtigen.
c) Falls bei der Abwägung der Vorrang der jedem Bürger
zustehenden Informationsfreiheit nicht festgestellt wird, ist
zusätzlich zu prüfen, ob ein spezielles berechtigtes
Informationsinteresse des Einzelnen zu seinen Gunsten die
Beschränkung der Einziehung gebietet.
Bitte, liebe Juristen, erklärt mal, wie das mit den eingangs
zitierten beiden Sätzen aus der Düsseldorfer Sperrverfügung zu
vereinbaren sein soll:
Es gibt keinen Anspruch der Nutzer auf Empfang unzulässiger
Angebote. Dies gilt erst recht dann, wenn sich die Unzulässigkeit
aus einem Verstoß gegen Straftatbestände ergibt.
Danke,
--
Thomas Roessler <roessler@does-not-exist.org>
--
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