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Re: Aus der Düsseldorfer Sperrverfügung ...
At 10:25 15.02.02 +0100, Thomas Roessler wrote:
>On 2002-02-15 09:11:12 +0100, Henning Fischer wrote:
>
>>Eine Privilegierung von (strafbaren) ausländischen Inhalten, lässt sich
>>dem Urteil sicher nicht entnehmen.
>
>Wirklich?
>
> Leitsatz
>
> [...]
>
> 2. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn
> sie technisch geeignet und bestimmt ist, der
> Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen
> Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete
> Maßnahmen.
Dies bedeutet nur, dass der Schutzbereich eröffnet ist. Es wird
festgestellt, dass ein
Eingriff (der möglicherweise rechtmäßig sein kann ...) in das Grundrecht
vorliegt. Durch
rechtliche Maßnahmen gegen eine Informationsquelle, verliert sie nicht ihre
Eigenschaft
als allgemein zugänglich.
>
> [...]
>
> Orientierungssatz
>
> 1. Eine - unter Abwägung zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit
> des Herstellers und Verbreiters einer Schrift und den durch
> Strafvorschriften geschützten Rechtsgütern gewonnene
> - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme,
> eine einzuziehende Schrift verstoße gegen Strafgesetze, bedeutet
> noch nicht, daß das Informationsrecht zurücktreten muß.
Eben. Es bedarf einer Abwägung zwischen dem (angeblich) zu schützenden
Rechtsgut
und der Informationsfreiheit. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit hat nicht
*automatisch* zurückzutreten.
>
> 2. Zu Ls 4:
>
> a) Die Grundrechtsposition des unterrichtungswilligen
> Bürgers erfordert eine besondere Güterabwägung.
s.o.
>
> b) Bei der Abwägung ist nicht isoliert auf die Gefährdung
> mittels der Wirkung auf den einzelnen Bezieher abzustellen, sondern
> die mögliche generelle Gefährdung im Hinblick auf die große Menge
> der versandten Schriften zu berücksichtigen.
Da sehe ich keinen Widerspruch. Diese Einschätzung muss aber der
Gesetzgeber treffen.
>
> c) Falls bei der Abwägung der Vorrang der jedem Bürger zustehenden
> Informationsfreiheit nicht festgestellt wird, ist zusätzlich zu
> prüfen, ob ein spezielles berechtigtes Informationsinteresse des
> Einzelnen zu seinen Gunsten die Beschränkung der Einziehung gebietet.
Das macht in der Tat die "Nazi-Straftatbestände" schwierig, da auch
legitime wissenschaftliche
Forschung (und entsprechend andere Ansichten) erschwert werden. Wie ich das
sehe, versucht
Büssow dem dadurch Rechnung zu tragen, indem er Ausnahmen für die
Wissenschaft zulassen will.
>
>Bitte, liebe Juristen, erklärt mal, wie das mit den eingangs zitierten
>beiden Sätzen aus der Düsseldorfer Sperrverfügung zu vereinbaren sein soll:
>
> Es gibt keinen Anspruch der Nutzer auf Empfang
> unzulässiger Angebote. Dies gilt erst recht dann, wenn sich die
> Unzulässigkeit aus einem Verstoß gegen Straftatbestände ergibt.
Das ist erstman eine schlichte Behauptung. In diesem Stadium kommt es aber
auch noch nicht
auf mehr Details an. Taktisch gesehen auch nicht unklug, weil er seine
"Gegner" mit solchen
Phrasen aus der Reserve lockt. Man darf gespannt sein, wie ein
entsprechender Widerspruchs-
bescheid aussieht, denn Gegenstand einer Anfechtungsklage ist nur der
Verwaltungsakt in
der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs.
1 Nr. 1 VwGO).
Ich wette, dass dort noch die Ermächtigungsgrundlage modidifiziert wird ...
Henning
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