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Re: Aus der Düsseldorfer Sperrverfügung...



> On 2002-02-14 17:17:37 +0100, Thomas Roessler wrote:

>>Das Argument ist mir zu simpel - warum war dann das Abfangen der
>>Leipziger Volkszeitung trotz strafbaren Inhalts zulässig und
>>grundrechtlich geschützt?

> *args*  Quark.  Streichen.

> Warum war dann das Abfangen der Leipziger Volkszeitung trotz
> strafbaren Inhalts UNzulässig und ihr Empfang grundrechtlich
> geschützt?

"Die Einziehungsentscheidung ist aufzuheben, weil das 
Landgericht die Ausstrahlungswirkung der Informations-
freiheit nicht berücksichtigt hat." BVerfGE 27, 85

Hätte das Landgericht Lüneburg erkannt und in seinem
Beschluss berücksichtigt, dass für die Frage, ob eine
Informationsquelle "allgemein zugänglich" ist, alleine die
tatsächliche Art der Abgabe der Information und nicht die
Situation nach der staatlichen Maßnahme (Kritierium der
sog. faktische Zugangsmöglichkeit) entscheidend ist, hätte
sich das BVerfG auch mit der der entscheidenden Frage 
der Rechtfertigung des staatlichen Eingriffs über die ver-
fassungsimmanenten Schranken beschäftigen können
(und die angefochtene Entscheidung nicht wegen eines
"schlichten Rechtsanwendungsfehler" aufgehoben).

 

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