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Re: Aus der Düsseldorfer Sperrverfügung ...



> Bitte, liebe Juristen, erklärt mal, wie das mit den eingangs
> zitierten beiden Sätzen aus der Düsseldorfer Sperrverfügung zu
> vereinbaren sein soll:

>     Es gibt keinen Anspruch der Nutzer auf Empfang unzulässiger
>     Angebote. Dies gilt erst recht dann, wenn sich die Unzulässigkeit
>     aus einem Verstoß gegen Straftatbestände ergibt.

Die Formulierung hat Charme und stellt tatsächlich 
keinen Widerspruch zum Postulat des BVerfG da - 
sie erhebt nämlich das geforderte Abwägungsergebnis 
zur Prämisse. 


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