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Re: Aus der Duesseldorfer Sperrverfuegung ...
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- Subject: Re: Aus der Duesseldorfer Sperrverfuegung ...
- From: dueck@uni-freiburg.de (Mario Dueck)
- Date: 18 Feb 2002 00:00:00 +0000
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Rigo Wenning meinte am 18.02.02 im Brett /ML/FITUG
zum Thema "Re: Aus der Düsseldorfer Sperrverfügung ...":
> Zweitens ist die Verhältnismässigkeit als Verfassungsprinzip auch von
> Büssow zu beachten. Büssow generiert Aufwand. Der Aufwand muss durch
> ein Ergebnis gerechtfertigt werden.
Momentan ist da noch mords viel Hand- und Kopfarbeit mit dabei, aber
vielleicht lässt sich der Aufwand ja durch Automation drastisch
verringern. Die Herren, mit denen wir's zu tun haben, die sind ja vom Fach
- wird sich Herr Büssow sagen - und auf entsprechende Vorschläge warten.
Ansonsten wollen Provider naturgemäß keinen Aufwand treiben, sondern
lieber in Ruhe Geld verdienen ;-)
> Man hält wirklich kaum jemanden ab mit den Sperrungen
Das ist fraglich. Wo nimmst Du das her? Oder weisst Du von jemand, der
zählt?
> Die Nazi-Deppen sind jetzt noch bekannter.
Das legt sich.
> Lässt das GG ein Verbot zu, Feindradio zu hören?
Falscher Vergleich - denn wie Du selbst schreibst:
> Web ist PULL bis dato..
Da wird nicht der Empfang von Sendungen aus dem Ausland verhindert,
sondern ein massenhafter individueller Abruf von hier. Das ist etwas
anderes.
> s.o. dieser Satz kumuliert die Unterscheidung von pull und push im
> Urteil. Grosso modo sagten sie damals: Solange Du im Wohnzimmer
> bleibst, ist das kein Problem. Wenn Du auf die Strasse gehst, um das
> Ding hier zu verteilen (verbreiten), dann geht das nicht.
Es geht um das Kriterium "Öffentlichkeit". Wenn sich Neonazis sich
untereinander per Mail oder im Chat / "im Wohnzimmer" irgendwelches Zeugs
schicken so ist das irrelevant, sobald sie es im Web / "auf der Strasse"
zum Abruf bereithalten wird eben eingegriffen.
In der Rauschhofer-Diss. gibt es dazu interessante Argumente. Er macht für
die Differenzierung von Medien- und Telediensten aus dem Presserecht die
Figur der Privilegierung fruchtbar. Danach werden Dienste der
Informationsgesellschaft als Teledienste eingestuft und damit
privilegiert, wenn sie "harmlos" sind. Ansonsten seien die Dienste
grundsätzlich erstmal als Mediendienste zu betrachten.
Ähnliche Argumente bringt Hornig bei der Frage des behördlichen
Entschliessungsermessens.
> Das bedeutet: Hosting diesen Inhalts in Deutschland ist von MDStV
> oder TDG erfasst, nicht aber Durchleitung aus irgendwo.
Die beiden von Krempl zitierten Öff-Rechtler sehen das offenbar anders.
Fraglich ist, ob es bei dieser öffentlichrechtlichen Streitigkeit so
bedeutsam ist, was der zitierte Zivilrechtler meint.
Gruß,
Mario
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