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Hallo Listen,

 - Zigarettenautomaten duerfen keine Zigaretten mehr an Jugendliche
   unter 16 Jahren abgeben!
 - Unterscheidung zwischen Teledienste und Mediendienste wird aufge-
   hoben
 - verbindliche Altersgrenzen fuer Spiele
 - Indizierung nun ohne Antrag moeglich
 - BpS darf auch Netzinhalte indizieren (tat sie bisher auch, was
   soll da neu sein?), aber keine Rundfunkinhalte (auch keine Ver-
   aenderung).

   Alte Fassung GjSM: § 1 Aufnahme von Schriften in eine Liste
   -------------------------------------------------------------------

   [..] 3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
   Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne
   dieses Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach § 2 des
   Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei
   Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle
   Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund
   steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung
   vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.  [..]

   -------------------------------------------------------------------

 Interessant wird wohl eher, wie man all diese Dinge durchsetzen will.

Quelle: http://www.bmfsfj.de/top/dokumente/Pressemitteilung/ix_79408.htm?template=single&id=79408_4751&script=1&ixepf=_79408_4751
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Pressemitteilung Mi 08.05.2002

Mehr Schutz für Kinder und Jugendliche vor Gewalt Neuregelung des
Jugendschutzgesetzes im Kabinett

Heute hat das Bundeskabinett der Neuregelung des Jugendschutzgesetzes, die von
Bundesministerin Bergmann vorgelegt wurde, zugestimmt.

[..]

Mit der Jugendschutz-Neuregelung werden das Gesetz zum Schutze der Jugend in der
Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte (GjS) zu einem einheitlichen Jugendschutzgesetz
(JuSchG) zusammengeführt. Bisher galt: Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der
Öffentlichkeit regelt

[..]

Die zentralen Punkte der Neuregelung des Jugendschutzgesetzes

* Die bisher geltende Unterscheidung in Teledienste (Zuständigkeit des Bundes)
und Mediendienste (Zuständigkeit der Länder) wird aufgehoben. Künftig wird
zwischen Telemedien (alle neuen Medien) und Trägermedien (Offline-Medien:
Bücher, Musik-CDs, Videokassetten, CD-ROMs und DVDs) unterschieden.

* Analog zu der Alterskennzeichnung von Filmen und Videofilmen werden in Zukunft
auch Computerspiele und Bildschirmspielgeräte mit einer Alterskennzeichnung
versehen und für Kinder und Jugendliche nur entsprechend dieser
Alterskennzeichnung freigegeben.

* Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften) kann
alle herkömmlichen und auch alle neuen Medien indizieren. Die Bundesprüfstelle
nimmt die Aufgabe wahr, jugendgefährdende Inhalte in Online-Medien mit Ausnahme
des Rundfunks festzustellen. Sie hat dafür die Stellungnahme der "Kommission für
Jugendmedienschutz" (KJM), der zentralen Aufsichtsstelle der Länder, einzuholen.

* Das Indizierungsverfahren der Bundesprüfstelle wird neu geregelt. Künftig kann
die Bundesprüfstelle auch ohne Antrag tätig werden, um zu gewährleisten, dass
möglichst alle jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle
aufgenommen werden.

* Für Kinder und Jugendliche wird der Zugriff auf schwer jugendgefährdende
Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellung, verboten. Schon ohne Indizierung
durch die Bundesprüfstelle sollen Trägermedien, die den Krieg verherrlichen, die
Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder
Jugendliche in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden
Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt werden.

* Zum bisher geltenden Verbot des Rauchens in der Öffentlichkeit für Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren kommt ein Verbot der gewerblichen Abgabe von
Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Zigarettenautomaten müssen
so gesichert werden, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Zugang zu
Zigaretten nicht möglich ist.

* Werbefilme für alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nur noch für
Jugendliche ab 16 Jahren freigegeben werden, damit junge Menschen nicht zum
Alkohol- und Tabakkonsum animiert werden. Das heißt, diese Werbefilme dürfen im
Kino nur Jugendlichen über 16 Jahren gezeigt werden.

[..]

Kompetenzen Bund und Länder im Jugendmedienschutz

* Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder, der neu gefasst wird, schafft
eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den Online-Medien
(Internet, Rundfunk).

* Im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder wird wie im Jugendschutzgesetz
des Bundes unterschieden zwischen Jugendgefährdung und Jugendbeeinträchtigung.
Jugendgefährdende Angebote dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich
gemacht werden. Bei jugendbeeinträchtigenden Angeboten müssen die Anbieter den
Zugang von Kindern und Jugendlichen einschränken.

* Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften)
indiziert jugendgefährdende Inhalte im Internet.

[..]

* Als zentrale Aufsichtsstelle auf Länderebene wird die "Kommission für
Jugendmedienschutz" (KJM) neu geschaffen. Sie hat die Aufgabe,
Jugendbeeinträchtigung zu beurteilen, darüber zu entscheiden und gegebenenfalls
bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien eine Indizierung zu
beantragen. Sie ist ferner für die Anerkennung von Einrichtungen der
Selbstkontrolle zuständig.

[..]

- --snip--


MfG
 Olaf, ./fx3

- --
"Die große Furcht der Labels ist, dass Internet-Radio keine Nachfrage
erzeugt, sondern Nachfrage befriedigt." (Ted Cohen, EMI)

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