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Re: [FYI] Zeitung: Computer-Cafes für Jugendliche verboten



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Hallo Liste,

Saturday, June 1, 2002, 10:01:42 AM, Axel wrote:

> http://www.heise.de/newsticker/data/cp-01.06.02-000/

> ------------------------------- CUT ---------------------------------

> Zeitung: Computer-Cafes für Jugendliche verboten

> Die Berliner Bezirke wollen laut Berliner Zeitung gegen rund hundert
> so genannte LAN-Läden vorgehen, in denen Jugendliche Counter-Strike
> spielen.

> [...]

> ------------------------------- CUT ---------------------------------

Noch aus obigem Artikel:

"[..] doch laut der Jugendschutzreferentin des Landes Berlin, Ilse
Kokula, dürfen nach dem Jugendschutzgesetz Jugendliche unter 18 Jahren
sich nicht in Räumen aufhalten, die vorwiegend dem Spielbetrieb
dienen."

Das hingegen steht im noch gültigen JÖSchG etwas differenzierter:

§8 JÖSchG:

- - --snip--
..

(1) Die Anwesenheit in oeffentlichen Spielhallen oder aehnlichen vor-
wiegend dem Spielbetrieb dienenden Rauemen darf Kindern und Jugendli-
chen nicht gestattet werden.

- --snip--

So weit klar, in (2) geht es dann um Jahrmaerkte, Schuetzenfeste und
sonstige Volksbelustigungen, wo man Jugendlichen "Gewinne von gerin-
gem Wert" erlaubt. Es folgt Absatz (3), dort werden Bildschirm-Unter-
haltungsspielgeräte in der Oeffentlichkeit - also ausserhalb von ge-
werblich genutzten und beaufsichtigten Rauemen - untersagt. Waeren
wir bei Absatz (4), und hier wird es wieder interessant:

- --snip--

(4) Das Spielen an elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräten
ohne Gewinnmöglichkeit, die zur entgeltlichen Benutzung öffentlich
aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren
ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nicht gestattet werden.

(5) Unterhaltungsspielgeräte, mit denen sexuelle Handlungen oder
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder
die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegen-
stand haben, dürfen in der Öffentlichkeit an Kindern und Jugendlichen
zugänglichen Orten nicht aufgestellt werden.

- - --snip--

Dazu ein Kommentar von Rainer Scholz in "Jugendschutz" (Verlag C.H.
Beck, ISBN 3-406-45020-2), die Abhandlung ueber "sexuelle Hand-
lungen" lasse ich mal weg:

- --snip--
..

b) Ein weiterer Verbotsstrafbestand betrifft die Aufstellung von
Unterhaltungsspielgeraete, mit denen Gewalttaetigkeiten gegen Men-
schen und Tiere dargestellt werden. Die Jugendgefaehrdung ist da-
rin zu sehen, dass diese Formen von Gewalttaetigkeit im Spiel -
durch die Bedienungsvorrichtungen am Geraet oder in sonstiger Wei-
se - zur Disposition gestellt werden. Das Verbot ist ebenfalls als
Aufstellverbot fuer derartige Geraete in der Oeffentlichkeit an
Kindern und Jugendlichen zugaenglichen Orten ausgestaltet.

c) Bei den in der dritten Variante des Tatbestandes erfassten
kriegsbezogenen Darstellung soll demgegenueber das Austellverbot
davon abhaengen, ob eine Verherrlichung oder Verharmlosung des
Krieges zum Ausdruck kommt. Diese Einschraenkung  fuehrte dazu,
dass nur kriegerische Handlungen oder Ablaeufe mit einem Gegen-
warts- und Realitaetsbezug erfasst werden. [..]

6. Soweit Darstellungen auf Video-Geraeten Anlass zu ordnungsbe-
hoerdlichem Einschreiten nach §188 OWiG geben, bleibt diese Moeg-
lichkeit unberuehrt. Zur Frage der Verfassungsmaessigkeit der in
§ 8 Abs. 1 bis 5 enthaltenen Regelungen hat das BVerfG eine Ver-
fassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unbegruendetheit nicht
zur Entscheidung angenommen (1 BvR 365/86 v. 1.3.1989)

- --snip--

Stellt sich nun also die Frage, inwieweit § 8 Absatz 5 JÖSchG -
gerade auch nach der Entscheidung der Bundespruefstelle (und der
nicht rechtsverbindlichen Einstufung der USK als "fuer ab 16 ge-
eignet" bei der deutschen Version von CS) - ueberhaupt greift.
Ich habe da leichte Zweifel, was entsprechende Auflagen angeht.

MfG
 Olaf, ./fx3

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