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Re: Programmiererethik, geistiges Eigentum und Swpat



On 22 Jul 2002, at 21:14, PILCH Hartmut wrote:

> Na ja, BGH-Patentrichter Keukenschrijver meint dazu in PatG-Kommentar
> Busse 1999, Einleitung:
> 
>   Da Patent gewährt ein -- nicht vorpositives sondernvom Gesetzgeber
>   geschaffenes -- eigentumsähnliches Recht; allerdings begründet das
>   (insgesamt) noch dem Einspruch ausgesetzte Patent fürden
>   patentinhaber auch über die geltend gemachten Widerrufsgründe hinaus
>   keine unanfechtbare Rechtsposition iSd Eigentumsgarante des Art 14
>   GG.  Das "geistige Eigentum" (der Begriff wird von der
>   Immaterialgüterrechtstheorie bekämpft) an der Erfindung unterliegt
>   der Gestaltung durch den einfachen Gesetzgeber.  Damit ist aber die
>   Frage nach der Pflicht des Staates, Erfindungen zu schützen, also
>   der Institutsgarantie des Patentrechts und nach der inhaltlichen
>   Ausgestaltung des Schutzes nicht beantwortet. ... Anders als beim
>   Urheberrecht lässt sich ein Ausschließungsrecht des Erfinders wohl
>   nicht zwingend aus der Eigentumsgarantie begründen. ... Das
>   Vertrauen in eine bestimmte Gesetzesauslegung durch die Gerichte
>   wird durch Art 14 GG regelmäßig nicht geschützt.

Ok., so what? Ich vertrete und habe vertreten, dass ein einmal 
erteiltes Patent nicht durch ein "Sondergesetz" weggenommen werden 
kann, ohne den strengen Anforderungen des Art. 14 GG zu genuegen. 
Bereits am Anmeldetag ist dem Anmelder klar, dass seine Anwartschaft 
und ggfs. sein Patent stets unter dem Vorbehalt jederzeitiger 
Nachpruefung stehen (Winspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren). Das 
ist kein Widerspruch.

Das schlaegt uebrigens auch im intertemporalen Recht durch: 
Verfahrensrechtsaenderungen werden mit der Gesaetzesaenderung fuer 
alle anhaengigen Verfahren wirksam; Aenderungen des materiellen 
Rechts nur fuer Neuanmeldungan ab dem Tag der Gesetzesaenderung.

> Gerade AHH ist vor der Versuchung nicht gefeit, hier im Kreise der
> Laien seine privaten Sondermeinungen als eine Art Grundwissen
> auszugeben und andere damit einzuschüchtern. Dies war mal wieder ein
> Beispiel.  Ein anderes ist die Hornssche Auffassung vom "Programm als
> solches", die z.B. auch nicht in Einklang mit der derzeitigen
> Rechtsmeinung des (swpat-freundlichen) BGH steht, vom EPÜ ganz zu
> schweigen.

Haeh? Wo hat denn der BGH positiv definiert, was ein "Programm als 
solches" sein soll?

Beim EPÜ teile ich in der Tat die Auffassung der Beschwerdekammern 
nicht, dass der Energieumsatz einer CPU bei einer CII noch nicht fuer 
"Technizitaet" ausreichen soll. Das EPA begruendet das damit, dass 
bekannte Geschaeftsmethoden nicht durch "Portierung" auf einen 
Rechner patentfaehig werden duerfen. Im Ergebnis ist das richtig, 
aber ich vertrete doch sehr stark die Meinung, dass dies eine Frage 
der "Erfindungshoehe" und nicht der "Technizitaet" sein sollte.

--AHH


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