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Re: Programmiererethik, geistiges Eigentum und Swpat
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- Subject: Re: Programmiererethik, geistiges Eigentum und Swpat
- From: "Axel H Horns" <horns@ipjur.com>
- Date: Wed, 24 Jul 2002 20:17:13 +0200
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On 23 Jul 2002, at 21:02, Martin Uecker wrote:
> > Hmmm. Und nun weiss ich nicht weiter: Wie soll ich die Noten eines
> > bestimmten Musikstueckes in diesen Anspruch aufnehmen, wenn die
> > "Hardware" z.B. eine Violine ist? Es geht einfach nicht. Die Noten
> > werden vom Menschen verarbeitet, die Violine ist kein "Prozessor".
>
> Doch, das wesentliche was die Violine macht, ist Informations-
> verarbeitung. Nämlich die eingegebene Notenfolge in den
> charakterischen Klang einer Violine umzurechnen. Schallerzeugung
> kommt dann noch dazu. (Also Prozessor mit integrierten
> Lautsprecher und fester Firmware).
Dan formuliere doch mal einen Patentanspruch, den man diskutieren
kann.
Man kann es nicht oft genug betonen: Das sprachliche Konstrukt, mit
dem im Patentrecht ausgedrueckt wird, welche Lehren durch das Patent
erfasst sind und welche nicht, ist der _Patentanspruch_. Diskussionen
darueber, ob irgendwas patentierbar sein sollte oder aber lieber
nicht, muessen daher auch an Beispielspatentanspruechen aufweisbar
sein.
> Genau. Computerhardware ist ja auch ein alter Hut.
> Das JPEG-Patent patentiert ja auch allgemeine Algorithmen
> (Notenschemata) und interessiert sich kein Stück für den Synthesizer
> (die Computerhardware).
Die (alte) Computerhardware ist aber im Hinblick auf den durch sie
aufgespannten Moeglichkeitsraum wesentlich maechtiger als ein
Synthesizer. Ein v. Neumannscher Universalrechner kann im Rahmen der
Begrenztheit seines Speichers _alle_ anderen Maschinen nachbilden,
der Synthesizer ist auf das Generieren von Tonsequenzen festgelegt.
Es ist klar, dass der Spielraum fuer "Kreativitaet" als Basis der
patentrechtlichen Erfindungshoehe beim Computer wesentlich groesser
ist als beim Sythesizer. Deshalb gibt es bei sachgemaesser Anwendung
des Kriteriums der Erfindungshoehe (erfinderische Taetigkeit,
inventive step) wesentlich mehr patentfaehige CII als patentfaehige
Anwendungen eines Synthesizers (Beispiel aus einem anderen Poszing
von mir: Kuhstallbeschallungsvorrichtung).
--AHH
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