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RE: Heise: Bundesregierung foerdert und verletzt Logikpatente



> Telepolis berichtet 
> 
>         http://www.heise.de/tp/deutsch/special/copy/13219/1.html
> 
> 黚er unseren 
> 
>         Appell an die Bundesregierung
>         http://swpat.ffii.org/briefe/bund028/

Der Artikel schliesst mit einem Verweis aus den Gegenvorschlag
mit besonderer Heraushebung von Artikel 4. Nachzulesen unter:
    http://swpat.ffii.org/papiere/eubsa-swpat0202/prop/index.de.html

Diesen Gegenvorschlag werde ich nun in Teilbereichen kommentieren.

Im Gegenvorschlag findet sich am Anfang (A.1) die Eingrenzung
von Patenten auf den Bereich "der Serienfertigung materieller Gueter
(gewerbliche Anwendung)" was somit automatisch jedwede Form von
Werken (Texte, Musik, Computerprogramme, Grafiken) ausschlisst.
Diese sind ja bekanntlich bereits ueber das Urheberrecht geschuetzt.
Ergaenzend sei gesagt, dass durch den Vorschlag noch dazu eine
Abgrenzung von Organisationrgeln getroffen wird, was insbesondere
den in den USA moeglichen Weg der Patentierung von Geschaeftsmodellen,
die ja bekanntlich in vielfaeltiger Form den Markt behindern, aussschliesst.
Eine praeventive, aber in Anbetracht der Situation wichtige Massnahme.

Artikel 4 steht natuerlich sehr kontraer zu der Position der EUK,
denn diese verlangt die Patentierbarkeit von Computerprogrammen,
wenn diese einen neuen technischen Beitrag leisten, was einer sehr
niedrigen Eintrittshuerde gleichkommt. Eine solche Huerde ist 
schlussendlich leider auch mit grosser Bewertungs-Unsicherheit behaftet.
Aufhorchen laesst auch, dass fuer die Bewertung sowohl technische
wie auch nichttechnische Merkmale herangezogen werden koennen.
Schon das allein wuerde jeglichem Missbrauch Tuer und Tor oeffnen.
Wuerde man einen seit langem bekannten Regelkreis in einer neuen 
Programmiersprache abfassen, so waere dies zwar keine technische Neuheit
im Sinne des PatG aber dennoch eine neuheit in der Form des Ausdrucks
und somit bei einer kleinen Portion Wohlwollen unmittelbar patentierbar.

Bemerkenswert, dass der Gegenvorschlag auf die Pruefungsrichtlinien
des Europaeischen Patentamtes 1978-06-01 querverweist und somit auf
ein jahrzehntelang bewaehrtes Handlungs-Verfahren zurueckgreift. Es
wird weiter ausgefuehrt dass die Pruefbehoerde Form und Fachgebiet
im Rahmen der Anspruchsbewertung nicht zu beruecksichtigen braucht
sondern sich auf den ausschlaggebenden erfindersichen Beitrag zu
konzentrieren hat.

Ich finde gerade den Querverweis auf diese doch schon etwas aeltere
Richtilinie sehr wegweisend, denn sie hat offenbar gute Dienste
in den vergangenen Jahrzehnten geleistet. Wer sich also mit der
angeblichen Unzulaenglichkeiten des Patentwesens auseinandersetzen
will muss erst einmal auf den Punkt bringen wo diese RiLi heute
nicht mehr wie gewuesncht arbeitet. Dabei wird es aber fuer ein
sauberes Resultat unablaessig sein die Implementierungsgedanken
der Vorvaeter nachzugehen, sowie zumindest die wesentlichsten
Fachwerke die seit damals entstanden sind ebenso zu konsultieren
und ihren Inhalt zu Rate zu ziehen. Kurzum, ein Umbau wird nicht
einfach so mal aus dem Aermel geschuettelt sondern mit allen zur
Verfuegung stehenden Quellen und Mitteln in Form eines fundierten
Rechtsgutachtens zur Diskussion gestellt. Erst hierueber wird
eine qualitaetssteigernde Weiterentwicklung ermoeglicht. 
Dementsprechend duerfte das Ergebnis auch weitaus tragfaehiger 
sein und der spaeteren Tragweite des angehenden neuen Gesetzeswerkes 
weitaus eher angemessen.

Kurz gesagt, das Patenrecht war nie ein Leichtgewicht.
Leichtfertiger Umgang durch Eingaben von "soften" Gruppen 
wie der BSA werden der Aufgabe einer Novellierung so nicht gerecht.
Einfaches Abschreiben aus disen "Quellen" ist grobe Fahrlaessigkeit.

Als teilweise neuartig wuerde ich den Absatz 5 des FFII einordnen.
Hier werden Forderungen nach einer Pflicht dem Anspruch ggf. eine
freie Programm-Implemtierung des Patentanspruchs beizulegen ausformuliert,
die illegale Erlangung von Patentbezogenen Informationen wird legalisiert.
Es werden nochmals die Patentkriterien wiederholt sowie die Freiheit 
der Kommunikation (=Datentransfer) auch auf digitalem Weg festgeschrieben.
Gleichzeitig wird noch die Freiheit der Nutzung, F. des Vertriebs und
F. der Weiterentwicklung von Software die vor der Patenoffenlegung
existierte garantiert, was natuerlich im Fall des Rechtsstreites
von sehr hoher Bedeutung sein kann, insbesondere fuer vorlaeufige
richterliche Anordnungen und insgesamt fuer die Beweisfuehrung in
der Hauptsache. Die Rechtssicherheit wuerde erhoeht und die Gefahr
von rechtsmissbraeuchlichem Klagewesen minimiert.

Eine strikte behoerdliche Trennung von Urheberrecht und Patenrecht 
werden bei der Behandlung eingefordert. Gleichzeitig wird einem 
Programm jegliecher Schutz verweigert, wenn es noch nicht einmal 
die Bedingungen des Urheberrechts erfuellt. Fehlt also die
Urheberschaft zu Gunsten des Antragstellers, so kann dieser auch
kein Paten reklamieren, und selbst sonstige Ansprueche stehen ihm
nicht zu. Dies koennte allerdings den Rahmen des PatG sprengen,
auch wenn es wunschenswert ist z.B. die Kopierschutz-Gesetze so
zu beschraenken, dass nur der Urheber mittels Kopierschutz seine
Werke berechtigt zu weiterem Schutz und strafrechtlicher Konsequenz
verhelfen kann. Schnittstellenbenutzung soll ausdruecklich aus
dem Bereich der moeglichen Patenverletzungen herausgenommen werden.
Wenn beispielsweise nur eine Haelfte eines Steckers patentiert waerde,
so koennte somit Jedermann hergehen und ein passendes Gegenstueck 
hierzu ohne jede Androhung von Strafe bauen.

Generell spricht die EUK von computerimplementierten Erfindungen,
also einer Form oder Unterkategorie der Patente, waehrend der
Gegenvorschlag konsequent allgemein bleibt und somit keinen
scheinbaren Sonderweg fuer Computerprogramme gehen will sondern
sich ganz konsequent zu einer dem Oberbegriff zugeordneten und
dazu kompatiblen Regleungsform bekennt.

Als zusaetzliche Praemisse wird weiterhin die Beobachtung der
Lizensierungspraxis und der damit verbundenen Vermoegenstransfers
(das schliesst Patentaustausch mit ein) angemahnt, wie ebenso die
Beobachtung der umfaenglichen Entwicklung des gesamten Patentwesens
mit Betonung auf der Begrenzung ihres Anwachsen im Sinne der
ledigliche dienenden Funktion der Patente zugunsten der Gesellschaft.
Das Kontrollorgan soll in seiner Zusammensetzung nur zur Minderheit
von Personen aus dem Zielbereich besetzt werden, was natuerlich
weitgehend verhindert dass hier wohlwollende Selbstkontrolle stattfindet.

Insgesamt sehr solide, auch wenn noch gewisse Feinarbeit an den Details
via Diskussion denkbar waere, jedoch muessten ganz offenbar fuer eine 
tatsaechliche Realisierung gemaess diesem Alternativ-Vorschlag
doch einige massive Verfechter aus der Patent-Industrie (allen voran 
in EUK, EPA und DPMA) vertrieben werden, denn diese werden nicht so
leicht von ihren schon fast gesicherten Pfruenden abruecken.

-Alex.