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Re: Das BVerfG baut vor



Am 12 Mar 2003 um 19:12 hat Rigo Wenning geschrieben:

> 
> D.h. auch die Sperrverfügung Büssows ist eine öffentliche Anordnung an
> privatrechtliche Provider. Der Endnutzer dieser Dienstleistung kann sich
> also mittels Verfassungsbeschwerde gegen die Massnahmen wehren. 

Ohne Ausschoepfung des Rechtswegs?

Das
> sollte in DAVID besprochen werden, denn es gäbe insoweit keinen eigenen
> verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg und keine Fristen:

Dass ein unmittelbar von den Sperrungsverfuegungen betroffener Nutzer auch 
selbst (gerichtlich) gegen die Sperrungsverfuegungen vorgehen koennte, ist 
schon mehrfach andiskutiert worden.

Eine Verfassungsbeschwerde mag zulaessig sein, gerade angesichts dieser 
Entscheidung des BVerfG darf man IMHO nicht davon ausgehen, dass eine 
Verletzung von Art. 10 GG angenommen wuerde.

Siehe (Rn. 97, 98):
"Da sich der Datenabgleich der Zielwahlsuche auf den Gesamtbestand der bei 
einem Diensteanbieter gespeicherten Verbindungsdaten bezieht, enthält die 
Auskunft zugleich die negative Aussage, dass während des Auskunftszeitraums 
von keinen anderen als den genannten Anschlüssen Verbindungen zu dem 
fraglichen Anschluss hergestellt worden sind. Dieser Aussagegehalt betrifft 
einen viele Millionen umfassenden Personenkreis. Der Zugriff erfolgt 
allerdings maschinell und bleibt im Fall des erfolglosen Abgleichs anonym, 
spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für die Strafverfolgungsbehörden. Eine 
Beeinträchtigung subjektiver Rechte erfolgt insoweit nicht. Auch wenn die 
meisten der von der Zielwahlsuche erfassten Telekommunikationsteilnehmer 
daher nicht in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität betroffen 
werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <366>), ist für die Beurteilung der 
Angemessenheit einer gesetzlichen Ermächtigung und ihrer Auslegung der große 
Kreis Betroffener bedeutsam."

Es gibt natuerlich noch andere Grundrechte des Nutzers, ich denke 
insbesondere an die Informationsfreiheit, die verletzt sein koennten. M.E. 
bringt aber diese Entscheidung des BVerfG fuer die Frage der 
Sperrungsverfuegungen nichts Neues.

Gruesse

Thomas

Thomas Stadler
ts@cplus.de
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Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler 
Jahnstr. 11, 85356 Freising
http://www.afs-rechtsanwaelte.de

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